Umfang einer Betriebskostenabrechnung
am 02.04.2008 von http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles
Eine Betriebskostennachforderung des Vermieters wird erst fällig, wenn dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist. Die einjährige gesetzliche Abrechnungsfrist kann nur so gewahrt werden; lediglich inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf noch korrigiert werden.
Nach § 259 BGB ist eine Abrechnung dann formell ordnungsgemäß erstellt, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind generell aufzuführen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.
Der Mieter hat hierbei Anspruch darauf, dass bei jeder einzelnen Kostenposition die vollständigen Gesamtkosten angegeben werden, auch wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.2.2007 (Az.: VIII ZR 1/06) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Mieter eine Nachzahlung zu leisten, die sich aus der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2002 ergab. Laut Mietvertrag war der Mieter verpflichtet Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zu zahlen.
Die Nebenkostenabrechnung enthielt Betriebskosten, bei denen der Gesamtbetrag bereits vorab um nicht umlagefähige Anteile bereinigt worden ist. Die Vorwegabzüge waren in der Abrechnung zwar zum Teil mitgeteilt und erläutert worden. Bei den Posten “Grundsteuer” und “Wassergeld/Entwässerung” war die Mitteilung jedoch gänzlich unterblieben, bei der Position “Hauswart” fand eine unvollständige Mitteilung statt.
Das Amtsgericht hatte der Klage des Vermieters auf Nachzahlung grundsätzlich stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen.
Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts. Eine Nachzahlungspflicht besteht nur dann, wenn der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung nach § 259 BGB erstellt hat. Im vorliegenden Fall hat …
Betriebskosten - Ein Überblick
Kanzlei Finkenzeller & Kollegen - Rechtsanwälte in Ingolstadt / Erschienen im “Tip” am 13.08.2008 Die Betriebskosten als „zweite Miete“ steigen Jahr für Jahr. Untersuchungen haben ergeben, dass jede zweite Abrechnung fehlerhaft oder falsch ist. Ob und welche Nebenkosten der Mieter zu tragen hat,…
Wer sich nicht wehrt …
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Wer eine grundsätzlich umlagefähige Nebenkostenposition, für deren Umlage es aber an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt, 12 Monate unbeanstandet zahlt, hat diese Position damit anerkannt und ist auch weiterhin verpflichtet, sie zu zahlen. Das…
Nachgebesserte Betriebskostenabrechnung
RA-Blog / Es sollte sich ja mittlerweile herumgesprochen haben, dass gemäß § 556 III BGB eine Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erstellen ist. Jedenfalls spricht die Menge der in den letzten Tage…
Vermieter aufgepasst!
juragebirge.de / Mal wieder hatte nämlich ein solcher bei einem Streit um Betriebskostennachzahlungen das Nachsehen. Was war passiert? Der Vermieter nahm bei einzelnen Betriebskostenpositionen Vorwegabzüge nicht umlagefähiger Kostenpositionen vor und erläuterte d…
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer “Nutzerwechselgebühr”
Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles / Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechn…
Gericht stärkt Mieter-Rechte
Handakte WebLAWg / Mieter können Geld zurückverlangen, das sie irrtümlich auf eine verspätete Nebenkostenabrechnung des Vermieters gezahlt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Hat ein Vermieter die Abrechnung erst nach Ablauf der dafür vorgesehe…
