UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

In der Rechtsform der UG & Co. KG lassen sich die Vorteile der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Kapitalgesellschaft mit geringem Kapitaleinsatz und die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorteile einer Kommanditgesellschaft kombinieren. Im Ergebnis bekommt man eine Personengesellschaft mit möglicher Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen einer Unternehmergesellschaft, im Extremfall auf 1 Euro.

Bei der UG & Co. KG handelt es sich wie bei der GmbH & Co. KG um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, nur dass hier eine Unternehmergesellschaft die Rolle des einzig haftenden Gesellschafters in der KG übernimmt. Schaut man sich das Gebilde näher an, könnte man sich ernsthaft die Frage stellen, wofür man noch eine GmbH & Co. KG benötigt, wäre da nicht dieses Monstrum als Firmenbezeichnung mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat seit ihrer Einführung Ende 2008 einen beachtlichen Siegeszug gegenüber der Limited angetreten, da vor allem Existenzgründer und Dienstleister mit Interesse an einer Haftungsbeschränkung auf diese neue Rechtsformvariante zur GmbH zurückgreifen. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt sich jedoch auch ohne weiteres als Komplementär im Rahmen einer UG & Co. KG einsetzen und macht damit der nach Anzahl und wirtschaftlichem Gewicht sehr beliebten Rechtsform GmbH & Co. KG Konkurrenz. Hierbei übernimmt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Stellung des Komplementärs und fungiert als Geschäftsführer in der KG. Da bei der Kommanditgesellschaft nur der Komplementär unbeschränkt haftet, lässt sich die Haftung insgesamt im Extremfall auf 1 Euro pro Gesellschafter in der Unternehmergesellschaft beschränken.

Die Gründung einer UG & Co. KG läuft genauso wie bei der GmbH & Co. KG, d.h. zunächst erfolgt die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wobei zumindest die Gründungskosten der Gesellschaft durch das Stammkapital gedeckt sein sollten. Ein Stammkapital von 1.000 Euro ist daher ausreichend und empfehlenswert. Der Unternehmensgegenstand beschränkt sich auf die Geschäftsführung und die Üb…

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Themen: Haftung , Stammkapital , Kapitalgesellschaft , Existenzgründer , Komplementär , Rechtsform , Unternehmergesellschaft , Dienstleister , UG , Gmbh , Gründung , Gmbh & Co. KG , Haftungsbeschränkung , Limited , Gesellschaftsvertrag , UG & Co. KG
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 17. Juni 2010 auf http://blogmbh.de.

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