Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes kann nicht entgegen gehalten werden, dass Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden seien, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben.
In einem jetzt vom Sozialgericht Speyer entschiedenen Fall verstarb der Ehemann der Klägerin, der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war, am 9. Juni 2006. Anders als die beiden Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe schlug die Klägerin die Erbschaft nicht aus. Da kein Nachlass vorhanden war und sie lediglich über ein monatliches Erwerbseinkommen und eine Witwenrente von zusammen knapp 209 EUR verfügte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten als zuständigem Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 2.494,32 EUR. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Klägerin vorrangig zumindest vom Sohn des Verstorbenen die Zahlung der Bestattungskosten verlangen könne. Im Zeitpunkt der Bestattung seien neben der Klägerin auch die beiden Kinder des Verstorbenen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestattungspflichtig gewesen. Der hieraus resultierende Ausgleichsanspruch sei durch die Erbausschlagung der Kinder nicht untergegangen.
Das Sozialgericht Speyer gab der hiergegen erhobenen Klage der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Bestattungskosten. Die Klägerin war aufgrund ihrer Erbenstellung und des dem Bestattungsinstitut erteilten Auftrags zur Beisetzung ihres verstorbenen Ehemannes verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegen den Sohn des Verstorbenen steht ihr nicht zu, weil der Erbe gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten vorrangig die Bestattungskosten zu tragen hat. Ein Ausgleichsanspruch könnte daher nur bestehen, falls weitere Erben vorhanden sind, was vorliegend aber nicht der Fall war. Auf die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht kann hingegen nicht abgestellt werden, weil diese Pflicht so konzipiert ist, dass der Staat die Bestattung zunächst den Angehörigen überlässt und erst in den Fällen mangelnder Totenfürsorge tätig wird. Die Klägerin hatte jedoch von sich aus die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes übernommen, so dass ein Rückgriff hierauf nicht erforderlich war. Schließlich ist auch unerheblich, dass der Sohn des Verstorbenen als Unterhaltsverpflichteter für die Bestattungskosten haftet, weil diese Haftung im Verhältnis zur Kostentragungspflicht des Erben nachrangig ist. Im Übrigen steht der unterhaltsrechtliche Ausgleichsanspruch nur demjenigen zu, der die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat. Das trifft allenfalls auf das Bestattungsinstitut zu.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 24. Juni 2008 - S 3 SO 15/07 (rechtskräftig)
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Erschienen 15. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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