Kündigung wegen Internet- und Computernutzung
Law-Blog | 18. März 2008 — In der Rechtsprechung taucht immer wieder die Frage auf, ob die Privatnutzung des zur dienstlichen Nutzung überlassenen Compute…
[Beitrag in “COMPUTER UND ARBEIT” - Vernetztes Wissen für Betriebs- und Personalräte]
In einem Beitrag für die November-Ausgabe 2008 von “Computer und Arbeit” befasse ich mich mit den wesentlichen rechtlichen Aspekten bei der der dienstlichen Überlassung mobiler Kommunikationsmittel an Arbeitnehmer. Es geht um „Privatnutzung“ und „Überwachung“; daneben werden Probleme der Arbeitszeit sowie mitbestimmungsrechtliche Fragen angesprochen:
„Einem geschenkten Gaul schaut man nicht in’s Maul“ sagt der Volksmund. Nun werden Kommunikationsmittel wie z.B. Handy, PDA oder andere mobile Geräte, etwa das zunehmend beliebtere „BlackBerry“ i.d.R nicht gleich vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter verschenkt, sondern meist nur zeitweise zur Nutzung – häufig auch zur privaten Mitnutzung - überlassen.
Allerdings sollte man trotzdem ruhig etwas genauer hinschauen, welche rechtlichen und tatsächlichen Fragen mit der Überlassung mobiler IKT-Geräte verbunden sind. [...].
I. Privatnutzung
Wenn Kommunikationsgeräte durch den Arbeitgeber überlassen werden, ist zunächst davon auszugehen, daß dies ohne weitere Vereinbarungen regelmäßig nur zu dienstlichen Zwecken geschieht. Und: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten dieses Betriebsmittels zu tragen, soweit es beruflich genutzt wird. Insofern gilt zunächst eigentlich nichts anderes als bei sonstigen Geräten und Betriebsmitteln auch.
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat sich allerdings in den letzten Jahren wiederholt zugunsten der Arbeitnehmer auf den Standpunkt gestellt, daß diese ohne klare Regelung von der arbeitgeberseitigen Duldung einer Privatnutzung „in angemessenem Umfang“ ausgehen dürften [1].
Wenn also kein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung kommuniziert wurde, liegt nach Meinung dieser Rechtsprechung dementsprechend auch kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß bei geringfügiger Privatnutzung vor [2].
Begründet wird diese Rechtsauffassung im Wesentlichen damit, daß die Gestattung einer angemessenen Privatnutzung eine sozialtypische Erscheinung sei, da Kommunikationshandlungen häufig termingebunden seien und der Arbeitnehmer während seines Aufenthaltes am Arbeitsplatz private Kommunikationsmittel nicht oder nur eingeschränkt einsetzen könne. Nicht zuletzt aber gerade wegen der zunehmenden Durchdringung des Privatlebens z.B. mit Mobiltelefonen wird man der o.a. Prämisse inzwischen wohl nicht mehr uneingeschränkt zustimmen können [3].
Einigkeit besteht allerdings insoweit, als die uneingeschränkte private Nutzung zwingend der ausdrücklichen Einwilligung des Arbeitgebers bedarf – also entweder arbeitsvertraglich oder auch durch eine entsprechend Betriebsvereinbarung.
Die grundsätzlich auch mögliche stillschweigende Einwilligung des Arbeitgebers in Form der sog. „bet…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. November 2008 auf http://blawg.legalit.de.
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