UDRP: Nichtnutzung eines Domainnamens automatisch bösgläubig?
Ein Schiedsgericht beim hatte über die UDRP-Beschwerde des Autovermieters Enterprise
Holdings, Inc. gegen den Inhaber des Domainnamens <me-enterprise.com> zu entscheiden und ordnete die Übertragung des
Domainnamens an (Enterprise Holdings, Inc. v. ipage.com / iPage Hosting, NAF Claim No. 1421224). Das Schiedsgericht machte es sich
bei der Begründung des Übertragungsanspruchs allerdings zu einfach.
Nachdem das Schiedsgericht richtig festgestellt hatte, dass der Domainname den Marken der Beschwerdeführerin täuschend ähnlich ist
und der Beschwerdegegner, der keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hatte, keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem
streitgegenständlichen Domainnamen hat, stellte sich lediglich die Frage, ob der Domainname, unter dem lediglich ein “Coming
soon…”-Hinweis abrufbar war, auch bösgläubig registriert und genutzt wurde.
Das Schiedsgericht machte es sich an dieser Stelle sehr einfach und stellte fest, dass die Nichtbenutzung des Domainnamens die
Feststellung der bösgläubigen Registrierung und Benutzung rechtfertigt:
Complainant asserts that Respondent has failed to make an active use of the disputed domain name, constituting bad faith registration
and use. Complainant submits a printout verifying its assertion that the website is essentially inactive. The only content included
on the website is the phrase “Coming Soon” and the prominent display of Complainant’s mark. Therefore, the Panel finds that
Respondent has failed to make an active use of the disputed domain name, which is a clear example of bad faith registration and use
under Policy ¶ 4(a)(iii).
Diese Feststellung ist so nicht haltbar.
Es ist anerkannt, dass für die Übertragung eines Domainnamens in einem UDRP-Verfahren nachgewiesen werden muss, dass der Domainname
bösgläubig registriert und benutzt wurde.
Im Hinblick auf die bösgläubige Registrierung ließe es sich vorliegend ohne Weiteres vertreten, dass die Beschwerdeführerin und deren
Marken international bekannt sind und eine Kenntnis auf Seiten des Beschwerdegegners aus diesem Grund unterstellt werden kann.
Auch die Nichtbenutzung des Domainnamens als solche hätte einer Übertragung nicht entgegengestanden. Es ist anerkannt, dass auch die
Nichtnutzung eines Domainnamens unter bestimmten Voraussetzungen bösgläubig im Sinne der UDRP se…
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