Typische Fehler bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung

In der Gesellschafterversammlung entscheiden die Gesellschafter über die zentralen Fragen der GmbH und die Zukunft des Unternehmens. In der Gesellschafterversammlung verdichten sich die Rechte der einzelnen Gesellschafter, wobei sich das Stimmengewicht der einzelnen Gesellschafter in der Regel nach dem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft richtet. Wie das im Leben so ist, werden nicht immer alle Gesellschafter mit den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung einverstanden sein. Gerade in solchen Fällen ist es jedoch im Interesse der Gesellschaft umso wichtiger, dass die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung wirksam getroffen wurden und nicht anfechtbar sind.

Obwohl man glauben sollte, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht allzu schwierig ist, wird immer wieder gegen Formvorschriften verstoßen, die eine Nichtigkeit der Beschlüsse oder zumindest eine Anfechtbarkeit zur Folge haben. Nichtig sind die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln bei der Beschlussfassung, die insbesondere in folgenden Fällen gegeben sind:

Einladung durch Gesellschafter

In der Regel sind gem. § 49 Abs. 2 GmbHG die Geschäftsführer für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so ist im Zweifel jeder einzelne Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschaftsversammlung berechtigt. Neben dem Geschäftsführer ist gem. § 52 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG analog auch ein Aufsichtsrat zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt und sogar dazu verpflichtet, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erforderlich macht. Die Einladung durch einen Gesellschafter ist dagegen die Ausnahme und nur dann möglich, wenn dieser mindestens 10 % des Stammkapitals hält und der oder die Geschäftsführer sich weigern, die Einladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Anderenfalls ist der Gesellschafterbeschluß bei Einladung durch einen nichtberechtigten Gesellschafter oder durch eine andere Person nichtig.

Zu kurze Einladungsfrist

Für die Bestimmung der Einladungsfrist ist zunächst der Gesellschaftsvertrag der GmbH en…

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Themen: Gesellschafter , Einberufung , Anfechtbarkeit , Gesellschafterversammlung , Einladung , Nichtigkeit , Uhrzeit , Termin , Beschluß , Gesellschaftsvertrag , Einladungsfrist , Gesellschafterbeschluß
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 8. August 2011 auf http://blogmbh.de.

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