“Typengutachten” ist für Mieterhöhung ausreichend
Wie begründe ich als Vermieter eine Mieterhöhung? Welche Begründungen für eine kann ich als Mieter zurückweisen? Dies ist, wie bereits hier desöfteren berichtet, ein
vieldiskutiertes Thema.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens
gegenüber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich nicht unmittelbar auf die
Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes erging aufgrund folgender Konstellation:
Die Beklagte ist Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. Die Vermieterin verlangt
Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen um 54,65 € ab dem
1. April 2008. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
beigefügt. Es handelt sich um ein “Typengutachten”. Das heißt, das bezieht sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach
Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Die Mieterin stimmte der beabsichtigen Mieterhöhung nicht zu. Sie meint, das zur
Begründung herangezogene Sachverständigengutachten sei mangelhaft. Dies führe zur formellen Unwirksamkeit des
Mieterhöhungsverlangens. Das Amtsgericht ist dem nicht gefolgt und hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage der
Vermieterin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieterin hat das Landgericht zurückgewiesen.
Auch die Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Mieterhöhungsverlangen der
Vermieterin die formellen Anforderungen des § 558a BGB* erfüllt. Mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Begründung eines
Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Pr…
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