Twitter und Recht
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In dem zweiten Teil des Aufsatzes “Twitter und Recht” geht es um die rechtlichen Stoplersteine der einzelnen Tweets.
Teil eins des Aufsatzes hat sich mit der rechtskonformen Einrichting des eigene Account beschäftigt. Lesen Sie ihn hier nach – http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht-teil-1/
4. Haftung für Äußerungen
Die bestehenden gesetzlichen Regeln und die daraus folgende Rechtsprechung zu Äußerungen im Netz gelten auch für Twitter. Es kann in diesem Fall dahinstehen, als was für ein Medium Twitter rechtlich angesehen wird. Bei Äußerungen haftet derjenige, der die Äußerung tätig, unabhängig von der jeweiligen Plattform.
Für den einzelnen Twitter-Nutzer bedeutet dies, dass seine Nachrichten nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen.
Natürlich gilt die freie Meinungsäußerung auch bei Twitter. Diese gilt aber nicht unbeschränkt, sondern findet ihre Schranke im Strafrechtstatbestand der Beleidigung. Diese ist die nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung oder Nichtbeachtung eines anderen. Daher ist, um rechtliche Probleme zu vermeiden, darauf zu achten, niemanden mit seinen Tweets zu beleidigen.
Auch hinsichtlich rassistischer und anderer diskriminierender Äußerungen besteht eine strafrechtliche Verantwortung des einzelnen Users, da diese den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen können.
Werden Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sollten diese nachweisbar wahr und auch überprüfbar sein. Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, könnte dies als Tatbestand der üblen Nachrede gewertet werden.
Ebenfalls Vorsicht ist geboten, wenn Informationen über Twitter verbreitet werden, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. So kann die Verbreitung von firmeninternen Informationen nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.
Problematisch ist hier die rechtliche Einordnung der sogenannten Re-Tweets. Dies ist die Weiterleitung eines anderen Tweets. Hier stellt sich juristisch die Frage, ob der Re-Tweeter auch für die ursprüngliche Äußerung mit verantwortlich ist.
Zunächst ist natürlich der ursprüngliche Nutzer für die Äußerungen verantwortlich. Eine eigene Verantwortung ergibt sich, wenn eine Solidarisierung mit den Inhalten stattfindet.
Ob in der reinen Weiterleitung bereits eine Solidarisierung besteht, ist zumindest wahrscheinlich, da in der unkommentierten Weiterleitung einer Nachricht eine Zustimmung zu deren inhaltlicher Aussage gesehen werden kann.
Um sicher zu gehen, sollten keine problematischen Inhalte weitergeleitet werden und wenn, dann sollte deutlich gemacht werden, dass man sich mit den Inhalten nicht solidarisiert. Wie dies auf 140 Zeichen möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird sicherlich auch bald Teil einer juristischen Auseinandersetzung werden.
5. Haftun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Januar 2010 auf http://www.presserecht-aktuell.de.
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