Twitter und Recht

Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter (http://redir.ec/pO5m), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst.

Im folgenden Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der Nutzer des Dienstes. Auch hier lauern, beginnend von der Wahl des Account Namens bis hin zu den einzelnen Tweets (Nachrichten) eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken.

1. Wahl des Account Namen

Schon die Wahl des Account-Namens kann rechtliche Probleme mit sich bringen. Ähnlich wie bei der Wahl eines Domainnamens sollte auch bei der Registrierung eines Twitter Account-Namens darauf geachtet werden, weder das Markenrecht, noch das Namensrecht zu verletzen. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Haftung für Domainnamen, ob diese auch auf die Haftung für Nicknames übertragen werden kann, ist bislang noch gerichtlich entschieden worden, kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Markenrecht

Der Inhaber einer Marke hat das Recht, unter dieser auch im Internet präsent zu sein. Dies schließt auch das Recht mit ein, andere von der Nutzung des Markennamens auszuschließen, wenn die Gefahr einer Verwechselung droht. Wenn man also seinen Twitter Account nach einem markenrechtlich geschützten Begriff benennt, läuft man Gefahr, dass der Inhaber des Markenrechts sein Recht geltend macht und eine Unterlassungsklage anstrebt.

Selbst ohne eine Verwechselungsgefahr kann der Inhaber seine Ansprüche durchsetzen, da er neben den markenrechtlichen Ansprüchen auch noch einen Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen kann.

Namensrecht

Das Namensrecht des § 12 BGB gibt dem Inhaber eines Namens das Recht, andere von der Nutzung des Namens auszuschließen. Das Namensrecht ist sehr weit gefasst. Es fallen sowohl die Namen von Personen, als auch Firmenbezeichnungen, Vereins- und Künstlernamen unter den Schutz.

Es kann aus rechtlicher Sicht nur davon abgeraten werden, bewusst gegen das Namesnrecht von Dritten zu verstoßen und zum Beispiel einen sog. Fake Accounts anzulegen, um unter dem Namen einer prominenten Person oder Vereins zu twittern. Ebenso kann von einem Grabbing, also die Registrierung eines Account mit dem Ziel, diesen später an den tatsächlichen Namensinhaber verkaufen zu wollen, nur abgeraten werden.

Ist man jedoch selber Inhaber des Namen oder hat ein Recht diesen Namen zu führen, kann dieser selbstverständlich auch als Twitter Account-Name genutzt werden. Auch hier gilt, genau wie im Domainrecht „first com – first serve“.

2. Impressum

Die Frage, ob der eigene Twitter Account ein Impressum braucht, ist unter…

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Themen: Web 2.0 , Haftung , Bgb , EC , Dax , Twitter
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 15. März 2010 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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