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TV-L: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Länder

am 10.09.2006 von JuracityBlog

Hurra, der TV-L ist da?
Na ja. Er liegt im Trend, der Kompromiss, den Arbeitgeber und Gewerkschaften für die Länder nach langem Ringen doch noch gefunden haben. In Zeiten angespannter öffentlicher Haushalte hängen die Trauben höher als sonst. Der einheitliche Tarifvertrag im öffentlichen Dienst, der Bundesangestelltentarifvertrag (kurz BAT genannt) drohte allerdings durch kleinstaatliche Rechthaberei in einer Zersplitterung der Tariflandschaft unterzugehen. Immerhin das konnte mit dem gefundenen Kompromiss verhindert werden: Am Ende haben sie sich doch zusammengerauft, die Länder und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Länder (TV-L) ähnelt – nicht ganz überraschend - in seiner Grundstruktur dem TVÖD. Wie dort wird die besitzstandswahrende Überleitung der Beschäftigten in das neue Tarifrecht auch in den Ländern in einem eigenen, noch zu vereinbarenden Überleitungstarifvertrag (TVÜ) geregelt.
Zukünftig gibt es keine „Arbeiter“ und „Angestellten“ mehr, sondern nur noch „Beschäftigte“. Die bisherigen Vergütungsgruppen werden durch 15 Entgeltgruppen abgelöst. Zum TVÖD wird zur Zeit eine entsprechende Entgeltordnung erarbeitet, die die bisherigen Vergütungsordnungen ablösen und vereinfachen soll. Man darf also gespannt sein. Die bisherigen Aufstiegsregelungen entfallen völlig. Alle Beschäftigten werden in das neue System übergeleitet, allerdings unter Besitzstandswahrung. Das Entgelt wird zukünftig, d.h. ab dem 1.1.2007 stärker leistungsorientiert ausgerichtet, für den TVÖD ist vor wenigen Tagen der entsprechende Leistungs-TV Bund vereinbart worden. Auf die Personalräte kommt trotzdem zusätzliche Arbeit zu, denn der Leistungs-TV verlagert viele Aufgaben bei der Umsetzung in die Dienststellen. Die Arbeitszeiten sind in den Ländern unterschiedlich festgesetzt worden, in NRW wird die regelmässige Arbeitszeit zukünftig 39,72 Stunden wöchentlich betragen. Der …

EU-Gericht für den öffentlichen Dienst

ElbeBlawg / Was es nicht alles gibt… Nun berichtet die JuS online von der ersten Verhandlung des EU-Gerichts für den öffentlichen Dienst, das nach dem Vertrag von Nizza eingeführt wurde. …

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TVÖD ändert Arbeitnehmerhaftung im öffentlichen Dienst nicht !

JuracityBlog / Versicherer (nachvollziehbar) und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes verweisen gerne darauf, dass sich die Haftung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes durch den TVÖD im Vergleich zum BAT verändert haben soll. Hintergrund…

Arbeitnehmerhaftung im TVÖD soll wieder an Beamtenhaftung angeglichen werden

JuracityBlog / so die aktuelle Information zur Haftungsregelung in § 3 TVÖD, die für sehr viel Unruhe bei den Beschäftigten gesorgt hat. Im TVÖD würde die früher in § 14 BAT geregelte Haftung der Tarifbeschäftigten analog der Ha…

TVÖD: Tarifvertrag zum Leistungsentgelt (LeistungsTV) Bund ist da

JuracityBlog / Wie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di mitteilt, konnte mit dem Bund, vertreten durch das BMI, konnte am Freitag, 25. August 2006, der Tarifvertrages zum Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV Bund) vere…

01.11.2006: Überleitung der Beschäftigten der Länder vom BAT in den TV-L

JuracityBlog / Zum Stichtag 01.11.2006 werden alle Beschäftigten der Bundesländer (ausser Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter) vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (…

TVÖD: Arbeitnehmerhaftung

JuracityBlog / Nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) waren Angestellte und nach den Arbeitertarifverträgen waren Arbeiter bei der Arbeitnehmerhaftung den Beamten gleichgestellt. In § 14 BAT, § 11 a MTB II, § 11 a MTL II und § 9 a BMT-G II hieß…

Öffentlicher Dienst - Gewerkschaften bescheiden: Keine 31 %

JuracityBlog / Gehaltserhöhung fordern die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, sondern “nachhaltige lineare Lohnsteigerungen für die Beschäftigten. Darin sind sich Ver.di, GEW und GdP einig. Eine konkrete Forderung wird noch nicht…

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RA Michael Felser

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