Tunesische Arbeitnehmer

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Diskriminierungsverbot im Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien kein Aufenthaltsrecht für einen tunesischen Arbeitnehmer, dem vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt wurde.

Der Kläger des jetzt vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Rechtsstreits, ein in Aachen lebender tunesischer Staatsangehöriger, kam 2003 nach Deutschland und erhielt wegen seiner Ehe mit einer Deutschen eine bis März 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Arbeitsberechtigung. Seit 2004 war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an. Das Verwaltungsgericht Aachen hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dem Kläger als Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeitsgenehmigung ein Aufenthaltsrecht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien zustehe. Hiergegen wandte sich der Beklagte und hatte mit seiner Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Kläger aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten tunesischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkung zu, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem tunesischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat.

Dies war aber zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers im März 2005 nicht der Fall. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005 hat der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) aufgegeben. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird gegenüber dem Ausländer einheitlich mit Erteilung des Aufenthaltstitels getroffen. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit findet lediglich eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde statt. In Übergangsfällen gilt eine – nach altem Recht – erteilte Arbeitsberechtigung kraft Gesetze…

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Themen: Tunesien , Arbeitnehmer , Aufenthaltserlaubnis , Ausländerrecht , Arbeitserlaubnis Tunesien

Erschienen 6. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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