Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
Blickpunkt Recht & Steuern | 18. Januar 2008 — Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf einer Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vorgelegt. Hiermit soll …
Heute ist das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) in Kraft getreten (siehe zum Entwurf meinen Beitrag vom 7. Mai 2006) . Damit einer gehen wesentliche Änderungen der Veröffentlichungs-, Melde- und Rechnungslegungspflichten. Diese berühren im Schwerpunkt das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Börsengesetz (BörsG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Die aus meiner Sicht fünf wichtigsten Punkte sind:
Das TUG betrifft nur Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem “organisierten Markt” zugelassen sind. Der Freiverkehr (Open Market, Entry Standard, M:Access) und nicht börsennotierte Gesellschaften sind damit verschont geblieben. Anknüpfungspunkt für die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten ist innerhalb der EU primär der Sitzstaat der Gesellschaft und nicht das Land, in dem die Finanzinstrumente notiert sind (Herkunftsstaatsprinzip). Dazu wird der Begriff “Inlandsemittenten” eingeführt. Die BaFin überwacht damit grundsätzlich nicht mehr ausländische Emittenten, deren Wertpapiere an einem deutschen organisierten Markt zugelassenen sind. Die Eingangsmeldeschwelle wird von 5% auf 3% gesenkt. Damit werden bereits Beteiligungen von 3% an Inlandsemittenten publik. Der Gesetzgeber will ein “Anschleichen” von Investoren verhindern (in den parlamentarischen Unterlagen wird ausdrücklich das Beispiel Deutsche Börse AG genannt). Diese Änderung war von der Transparenzrichtlinie nicht vorgegeben. Inlandsemittenten müssen Quartalsberichte oder auf das Quartal bezogene Zwischenberichte veröffentlichen. Alle Vorstandsmitglieder von Inlandsemittenten müssen künftig jährlich einen “Bilanzeid” abgeben. Darin müssen sie für Jahresabschlüsse und Lageberi… » Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2007 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.
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