Türsteher ohne Arbeitsunfall

Entfernt sich ein Türsteher während seiner Dienstzeit von seinem Arbeitsplatz und wird im Verlaufe einer privaten Auseinandersetzung tödlich verletzt, ist dies kein Arbeitsunfall.

In einem jetzt vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall klagte die Witwe eines Türstehers gegen die Berufsgenossenschaft. Im November 1999 kam es gegen 1 Uhr nachts zu einem Streit, bei dem ein 27jähriger Türsteher einer Diskothek im Odenwaldkreis infolge eines Messerstichs verstarb. Der damals 28 Jahre alte Täter - wegen eines früheren Vorfalls mit Hausverbot belegt - hatte die Diskothek bereits verlassen. Vor dem Eingang kam es jedoch zwischen ihm, dem Türsteher sowie weiteren Personen zum Streit. Grund hierfür war eine Schlägerei, die bereits drei Wochen zurücklag. Die Auseinandersetzung verlagerte sich vom Eingangsbereich der Diskothek so weit weg, dass dieser nicht mehr in Sichtweite war. Schließlich kam es zu der tödlichen Stichverletzung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die von der Witwe beantragte Entschädigung ab: Das Verhalten des Verstorbenen sei von persönlichen Interessen geprägt gewesen. Eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt habe nicht vorgelegen. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Nur Unfälle, die „infolge“ der versicherten Tätigkeit eintreten, seien als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Dies sei hier allerdings nicht der Fall gewesen. Der Verstorbene habe seinen räumlichen Arbeitsbereich als Türsteher wegen einer persönlichen Auseinandersetzung verlassen. Dieses Verhalten habe dem Betriebszweck der Diskothek nicht mehr gedient und nicht den arbeitsvertraglichen Pflichten des Verstorbenen entsprochen. Denn der Täter habe die Diskothek wegen des Hausverbotes bereits verlassen und diese auch nicht erneut betreten wollen.…

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Themen: Arbeitsunfall , Unfallversicherung
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 26. Januar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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