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Tücken der Benennung eines falschen Fahrers im OWi-Verfahren

am 19.12.2007 von Kreuzberger Verkehrsrecht

Einige Betroffenen glauben, dass es eine gute Idee ist, auf Nachfrage der Polizei einen Fahrer zu nennen, der tatsächlich nicht gefahren ist. Dies ist in der Regel als Falsche Verdächtigung (§164 StGB) strafbar. Wie man es richtig macht, hat das OLG CELLE in seiner Entscheidung vom vom 21.06.2007 (32 SS 89/07) ausgeführt:

Benennt der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen über der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, so stellt dieses dann keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB dar, wenn zu dem Zeitpunkt der Benennung gegenüber der anderen Person bereits die Verfolgungsverjährung abgelaufen ist. In diesem Fall fehlt der wahrheitswidrigen Benennung die Eignung, sanktionsrechtliche Massnahmen gegen die verdächtigte Person auszulösen. (Aus den Gründen: ...Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 164 …

Vorher bei Kreuzberger Verkehrsrecht

» Undankbarer Polizeiruf

» Stinkende Rindviecher

» Online-Antrag Feinstaubplakette

» Fluchtinstinkt

» 20 Prozent hauen ab


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In diesem Blawg geht es natürlich nicht ausschließlich um das Verkehrsrecht in Kreuzberg (das aber durchaus ein paar Besonderheiten aufweist ;-) ). Vielmehr möchten die Autoren über all das, was Verkehrsteilnehmer im weitesten Sinne interessiert, berichte

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