Trotz unklarer Wohnfrage in den Stadtrat gewählt

Ein Mitglied des Ludwigshafener Gemeinderats darf trotz Bedenken der Aufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Wählbarkeit sein Amt vorläufig weiter ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Der Betroffene wurde am 7. Juni 2009 in den Stadtrat von Ludwigshafen gewählt. Nachdem bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier erhebliche Zweifel aufgekommen waren, ob der Gewählte seine Hauptwohnung in Stadtgebiet habe und damit überhaupt wählbar sei, erklärte sie im November seine Wahl mit sofortiger Wirkung für ungültig. Hiergegen erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht und stellte wegen des von der Behörde angeordneten Sofortvollzugs zugleich einen Eilantrag.

Der Antrag hatte zum Teil Erfolg: Bis zum 28. Februar 2010 darf der Antragsteller zunächst sein Amt weiter ausüben. Zwar sei nach dem Kommunalwahlgesetz nur derjenige in den Gemeinderat wählbar, der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung habe. Die Wohnsituation des Antragstellers sei aber noch nicht ausreichend aufgeklärt, die Frage seiner Wählbarkeit damit derzeit offen. Bei einem offenen Ausgang des Verfahrens gebiete es das Ergebnis der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009, ihm die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Stadtrats der Stadt Ludwigshafen vorläufig – allerdings befristet bis Ende Februar 2010 – zu erhalten. Bis dahin könnten im Hauptsacheverfahren, also dem Klageverfahren, ergänzende Angaben zur abschließenden Bestimmung der Hauptwohnung gemacht werden. Zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Antragstellers gefasste Beschlüsse blieben aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Wählbarkeit doch noch rechtsverbindlich festgestellt würde.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 1 L 1247/09.NW –

Anmerkung: Zu dem Thema ist auch eine aktuelle Entscheidung des VG Düsseldorf (1 K 6465/08) lesenswert, das zur Frage des Wohnistzes festhält:

Soweit er der Sache nach vorträgt, das Ratsmitglied N habe sein Mandat und damit sein Teilnahme- und Stimmrecht an Ratssitzungen “kraft Gesetzes” durch Verlegung seines Lebensmittelpunktes aus dem Gemeindegebiet K verloren, trifft dieser Einwand nicht zu. Selbst wenn das Ratsmitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Wahlgebietes haben sollte, existiert ein Mandatsverlust kraft Gesetzes nur innerhalb der Vorgaben des § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen -KWahlG- und der offenkundig nicht in Betracht kommenden weiteren Tatbestände der §§ 37 und 45 Abs. 1 Satz 1 KWahlG sowie des § 42 Abs. 2 GO NRW. Gem. § 44 Abs. 1 KWahlG entschei…

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Themen: Neustadt , Ludwigshafen
Rechtsgebiet: Kommunalrecht

Erschienen 14. Dezember 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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