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Trotz höflicher und sachlicher Stellungnahme

am 26.06.2008 von http://philorama.blogspot.com

hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) die mit der Klage als Verzugsschaden geltend gemachten Anwaltsgebühren als unbegründet abgewiesen und hierfür fünf Gründe benannt:1. Ein gesonderter Auftrag für eine gesonderte, vorgerichtliche Tätigkeit sei nicht dargelegt worden.2. Der Anwaltsvergütungsanspruch sei nicht fällig gewesen.3. Eine ordnungsgemäße Rechnung an die eigene Partei sei nicht vorgelegt worden.4. Kostenauslösung sei nicht während des Verzuges eingetreten.5. Der Schaden habe sich bei der klagenden Partei noch nicht realisiert, weil keine Zahlung auf die geltend gemachte Anwaltsvergütung erfolgt sei.Der Sachverhalt war wie folgt:Kläger erbringt Leistung, rechnet ab, Kunde zahlt nicht.Kläger mahnt, Kunde zahlt immer noch nicht.Kläger beauftragt Anwalt.Anwalt mahnt, gibt seine Kosten im Mahnschreiben auf, Kunde zahlt immer noch nicht.Anwalt klagt ein: Hauptforderung, Mahnkosten, Anwaltsgebühren.Gericht erkennt an: Hauptforderung, weist ab: Mahnkosten, Anwaltsgebühren.Ich halte die Rechtsauffassung des Gerichts für falsch. Denn (und das hatte ich dem Gericht bereits geschrieben)mit der Klage wurde unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger den Beklagten mehrfach schriftlich und auch mündlich gemahnt und zur Zahlung aufgefordert habe. Ferner wurde vorgetragen, dass die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten erst nach Verzugseintritt erfolgt ist. Somit hat der Kläger einen Anspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich der Kläger durch Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten gem. §§ 611, 612 Abs. 2 BGB zu einer Gegenleistung in Geld verpflichtet hat und somit sein Vermögen bereits durch Eingehung der Verbindlichkeit belastet wurde.Der BGH hat zuletzt durch Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 nochmals betont, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die …

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