Arbeitsrecht: Öffentliche Bestellung eines Sachverständigen nur bis 68
LohnPraxis-Weblog | 15. Mai 2007 — Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Beste…
Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall (Az.: 6 L 149/07.MZ):
Der in Mainz ansässige Antragsteller wurde von der IHK Rheinhessen als Sachverständiger öffentlich bestellt. Nach der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Die öffentliche Bestellung des Antragstellers wurde nach Vollendung seines 68. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres verlängert. Seinen Antrag auf abermalige Verlängerung um weitere drei Jahre lehnte die IHK unter Hinweis auf ihre SVO ab.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht und machte geltend, nach dem neuen AGG könne ihm die erneute Verlängerung seiner Bestellung nicht allein wegen seines Alters versagt werden, zumal er sich körperlich und geistig fit fühle.
Die Richter der 6. Kammer haben einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Bestellung verneint. Die Festsetzung der Altersgrenze in der SVO sei auch im Hinblick auf das neue AGG nicht zu beanstanden. Es sei schon fraglich, ob das dort ausgesprochene Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters beim Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegend greife. Denn die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger sei schwerlich als eigenständige, selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Die öffentliche Bestellung schaffe keine neue, zusätzliche Betätigungsmöglichkeit gegenüber dem freien Sachverständigen, der dieselben Tätigkeiten verrichten könne wie der öffentlich bestellte. Die öffentliche Bestellung beinhalte lediglich eine Zusatzqualifi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. April 2007 auf http://info.folkertjanke.de.
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