Trotz Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld sieht das BMF keine Auswirkungen auf die Kinderzulage bei der Eigenheimzulagenförderung
am 07.04.2008 von STEUERRECHT
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Hierzu erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Nicolette Kressl:
Mit der Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld sind aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen keine nachteiligen Auswirkungen für eine Förderung nach dem zwischenzeitlich abgeschafften Eigenheimzulagengesetz verbunden.
Innerhalb der Länder bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen, ob die Absenkung der Altersgrenze auch auf die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage durchschlägt. Denn die Länder haben sich auf Abteilungsleiterebene auf einer Bund-Länder-Besprechung im Februar mehrheitlich gegen das ausdrückliche Votum des Bundes dafür ausgesprochen, dass das geltende Recht in den genannten Fällen der zwischenzeitlichen Überschreitung der Altersgrenze von 25 Jahren zu einer Versagung der Kinderzulage führen muss.
Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Finanzministerkonferenz der Länder in dieser Woche daher bei den Länderfinanzministern für seine Auffassung werben.
Sollte die Mehrheit der Länder bei unveränderter Rechtslage auf einer Absenkung der Altersgrenze auch bei der Eigenheimzulage beharren, wird das BMF eine gesetzliche Regelung vorschlagen, nach der die Kinderzulage auch weiterhin bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird, wenn die Kinder die Voraussetzungen für ein Kindergeld oder einen Freibetrag vor Absenkung der Altersgrenze erfüllen.
Dadurch soll im Interesse von Familien mit Kindern berücksichtigt werden, dass die Investitionsentscheidung und damit das Vertrauen des Anspruchsberechtigten in die bestehende Rechtslage in jedem Fall vor der Verkündung des Steueränderungsgesetzes 2007 begründet worden ist. Denn nur derjenige, …
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