Triumphierender Ton
am 24.09.2007 von http://www.lawblog.de
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers in einer Straf- oder Bußgeldsache ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese Beschwerde muss innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Normale Beschwerden sind zeitlich nicht befristet. In der ZPO, auf die der maßgebliche Paragraf 464b Strafprozessordnung überdies verweist, gibt es auch eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
Verwirrung ist also programmiert. Und ich habe langsam das Gefühl, dies wird von manchen Rechtspflegern auch bewusst in Kauf genommen. Sie versehen ihre Beschlüsse, in denen fast immer über Kostenerstattung zu Gunsten des Betroffenen entschieden wird, nämlich nur selten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dabei schreibt das Gesetz so eine Belehrung vor, § 35a Strafprozessordnung.
Da hier im Büro nach langen Jahren mal wieder die Frist falsch notiert worden ist, hat mir jetzt der Rechtspfleger in einer Bußgeldsache mit triumphierendem …
TEXTBAUSTEINE
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