Tritt ein Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes aufgrund der inneren Abkehr von der Kirche aus der Kirche aus, stellt dies kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III dar.

So urteilte das Sozialgericht München mit Urteil vom 26.05.211, - S 35 AL 203/08 -. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch (auf Arbeitslosengeld) für die Dauer einer Sperrzeit wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und da-durch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Nicht ein Verhalten der Klägerin hat Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, sondern in der Person der Klägerin liegende Gründe. Im Ergebnis führte eine (fehlende) Eigenschaft der Klägerin – der Glaube an die katholische Kirche – zur Kündigung. Die katholische Kirche hat ein Interesse daran, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Einrichtungen an sie glauben. In Artikel 4 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (hier Grundordnung) sind die Loyalitätsobliegenheiten von katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgehalten. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung wird von ihnen erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Grundordnung haben sie kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden. Dementsprechend sieht die Kirche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundordnung für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen insbesondere einen Kirchenaustritt als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß an. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Grundordnung können Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Die innere Abkehr von der Kirche kann nicht als versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III angesehen werden. Andernfalls wäre es gesetzlich geboten die innere Abkehr von der Kirche zu unterlassen. Die Frage an wen bzw. was man glaubt ist kein steuerbares "Verhalten" im Sinne der Vorschrift. Verhalten ist willensgesteuert. Verhalten kann in einem Handeln oder Unterlassen bestehen. Die Frage des Glaubens ist weder willensgesteuert (wenn auch beeinflussbar) noch stellt sie ein Handeln oder Unterlassen dar. Der offiziell erklärte Austritt aus der Kirche ist Ausdruck der inneren Abkehr von der Kirche. Der Ausdruck der inneren Abkehr von der Kirche nach außen – in Form des Kirchenaustritts – ist nicht als gesondert zu betrachtendes (versicherungswidriges) Verhalten im Sinne des SGB III zu bewerten, sondern stellt eine Einheit mit dem Glauben dar. Andernfalls wäre es gesetzlich gebot…

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Themen: Sgb Iii
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 22. September 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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