Vergütung: Steuerklassenwechsel wird bei Elterngeld berücksichtigt
LohnPraxis-Weblog | 30. Juni 2009 — Beschäftigte dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu erhalten. Dies ist nach…
Das Elterngeld kann man sicherlich zu den attraktivsten Dingen zählen, die die Große Koalition auf den Weg gebracht hat. Die neue staatliche Förderung ist der absolute Hit und wird mittlerweile von fast jedem Anspruchsberechtigten genutzt.
Berechnet wird das Elterngeld nach dem Einkommen des letzten Jahres vor der Geburt des Kindes. Je höher das Einkommen in diesem Zeitraum ist, desto höher fällt auch das Elterngeld aus (maximal 67 Prozent des entfallenden Nettolohns und höchstens 1.800,- Euro im Monat.)
Es entwickelte sich nun zu einer beliebten Praxis, zumindest in Fällen wo beide Elternteile beruftstätig waren, dass derjenige, der den größeren Teil der Elternteil in Anspruch nehmen wird (das ist fast immer die Frau) rechtzeitig vorher in die Steuerklasse III wechselt, so dass unterm Strich bis zur Geburt mehr Verdienst rauskommt. Dies führt letztzlich natürlich dazu, dass die Behörden den Eltern mehr Elterngeld auszahlen müssen.
Betrug? Oder doch eher ein legaler Trick? Für den Freistaat Bayern war die Sache klar. Nicht zuletzt aufgrund einer internen Richtlinie des Bundesfamilienministeriums bewertete das Bundesland dieses Vorgehen als “nicht zulässig” und weigerte sich schlicht und ergreifend, das höhere Elterngeld auszuzahlen. Und gegen diese Praxis gingen nun zwei Klägerinnen gerichtlich vor und klagten bis zum Bundessozialgericht.
Mit Erfolg! Der Wechsel in eine andere Steuerklasse sei ein zulässiges rechtliches Gestaltungsmittel, so urteilten die Richter (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2009, Az. B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R.) Einen Rechtsmißbrauch erkannten sie darin nicht!
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» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Juni 2009 auf http://blog.betriebsrat.de.
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