Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Eine Scheidung setzt zunächst ersteinmal eine Trennung der Ehepartner voraus. Solange kein Härtefall vorliegt kann die Scheidung erst nach zumindest einem Jahr getrennt leben erfolgen.

In dieser Zeit, also dem Zeitraum von Trennung bis Rechtskraft der Scheidung kann der sogenannte Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB verlangt werden:

§ 1361 BGB: Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Der Anspruch setzt voraus:

das Getrenntleben der Unterhaltsbedarf die Leistungsfähigkeit eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Getrenntleben

Die Eheleute müssen von einander getrennt leben, damit Trennungsunterhalt verlangt werden kann. Es finden die Grundsätze des § 1567 BGB Anwendung, die bereits hier näher dargelegt wurden. Nicht erforderlich für eine Trennung ist, dass die Eheleute zuvor zusammengelebt hatten oder einen gemeinsamen Hausstand hatten.

2. Wesen des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt wird damit begründet, dass trotz der Trennung die Ehe an sich und damit auch die daraus folgende rechtliche Verbundenheit noch besteht. Da die Ehe noch fortbesteht und die Trennungszeit auch dazu dienen soll, die Ehegatten vor einer übereilten Entscheidung zu schützen und insoweit noch nicht sicher ist, ob die Ehe tatsächlich geschieden wird, besteht noch ein gewisses Vertrauen in die Ehe und damit auch in der Beibehaltung des “Status Quo”.

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Themen: Unterhalt , Trennungsunterhalt , 1361 Bgb
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 31. Mai 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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