Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip

Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip sind nicht wirklich beliebt - und es gibt eine Menge von Streitereien in diesem Bereich. Ich versuche das mal ganz kurz und griffig zusammen zu fassen und gebe einen guten Hinweis zum Nachlesen.

Zuerst mal der Hinweis: Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip werden erstaunlicherweise immer wieder von Examensarbeits-Korrektoren als Problemquelle fehlerhafter Lösungsansätze genannt. Niemand sollte sich also zu sicher fühlen, nur weil es gleich im ersten Semester vermittelt wird. Selbst der einfache Fall, dass ein Geschäftsunfähiger eben nicht nur im Bereich des Schuldrechtlichen Vertrages Fragen aufwirft, sondern auch im Rahmen der dinglichen Einigung (für die nach h.M. die §§104ff. BGB ebenfalls gelten!), treibt manche schon an ihre Grenzen.

Ich sehe es wie Jauernig, der zwei verschiedene Prinzipien sieht: Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip. Das Abstraktionsprinzip mag sicherlich auf das Trennungsprinzip angewiesen sein, das spricht aber gerade nicht für eine einheitliche Betrachtung - womit wir schon beim ersten Meinungsstreit sind: Es gibt in der Tat vereinzelte Stimmen in der Literatur, die Trennungs- und Abstraktionsprinzip gleichsetzen, so etwa Martinek in der JuS 1993, Seite 615. Ich empfinde Jauernig da sehr viel schlüssiger und sauberer, nachzulesen ist sein Aufsatz zum Thema (den ich jedem empfehle) in der JuS 1994 ab Seite 721. Es ist die perfekte und saubere Widerholung des Themas, welche die wichtigsten Facetten beleuchtet.

Wer sich dem anschliesst (ich glaube, es wäre ruinös in Klausuren es nicht zu tun), unterscheidet die beiden Prinzipien dergestalt:

Trennungsprinzip: Schuldrechtliche und dingliche Verträge sind getrennt zu behandeln Abstraktionsprinzip: Der dem dinglichen Vertrag zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag beeinflusst in seiner Wirksamkeit nicht den dinglichen - und umgekehrt

Gestritten wird spätestens dann, wenn es um die so genannte “Durchbrechung” des Abstraktionsprinzips geht. Mir sind dabei vor allem zwei Streitigkeiten aufgefallen, die ich hervorheben möchte:

§139 BGB: Jedenfalls die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur ermöglichen ein “Zusammenziehen” von Grundgeschäft und Verfügungsgeschäft, so dass die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts das Verfügungsgeschäft ebenfalls berührt. Vorraussetzung ist aber eine deutliche und klare Einigung. Ein anderer Teil der Literatur (so Larenz) will das ablehnen und meint, das Abstraktionsprinzip setze hier der Privatautonomie Grenzen - möchte aber wohl ermöglichen, dass man das Verfügungsgeschäft unter die Bedingung der Gültigkeit des Grundgeschäftes stellt. Ausgenommen hiervon sind dann natürlich bedingungsfeindliche Verfügungsgeschäfte (siehe nur §925 II BGB). Letzteres (die Annahme einer Bedingung) bietet sich auch bei der ersten Ansicht an, hier ist dann die Vereinbarung im Einzelfall ausschlaggebend, wieder ein Punkt, … » Vollständiger Artikel
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Erschienen 9. April 2008 auf http://www.jurakopf.de.

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