Trennung – Mithaftung bei Betriebkosten
Kann ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter,
nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind?
Über folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden:
Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag
ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann
gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein
Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des
Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings
ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich
des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der
“kalten Betriebskosten” und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten verurteilt. Auf die Berufung
der Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von “kalten Betriebskosten” aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der
Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht
gehindert ist, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten
ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen.
Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für d…
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