Trennung von Kirche und Staat, von der anderen Seite her betrachtet

Die Kirche soll in ihren Glaubensdingen frei sein von Bedrängung durch den Staates. Die Angestellten sollen in ihrer Lebensführung frei bleiben von Bedrängung des Arbeitgebers. Wenn aber der Arbeitgeber eine Kirche ist und es bei der Lebensführung um Glaubensdinge geht? Was dann?

Die Problematik wird hierzulande unter dem Stichwort Tendenzschutz verhandelt, und der löst vor dem Hintergrund des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV das Dilemma weitgehend zu Gusten der Kirchen: Wer sich von einer solchen bezahlen lässt, kann seine eigenen individuellen Freiheitsrechte als Arbeitnehmer weitgehend in den Klingelbeutel werfen. Wobei der EGMR da inzwischen manches anders sieht.

Jetzt will offenbar auch in den USA der Supreme Court die Sache grundsätzlich klären. Gestern war Verhandlung im Fall Hosanna-Tabor Evangelical Lutheran Church and School v. Equal Employment Opportunity Commission, et al.: Eine Lehrerin an einer lutherischen Schule war krank geworden und daraufhin von der Schule gefeuert worden. Sie wollte die Kirche wegen Diskriminierung verklagen und stieß dabei auf das Hindernis, dass das Antidiskriminierungsrecht eine so genannte “ministerial exception” enthält: Sie gilt nicht für das Verhältnis von Kirchen zu ihren “ministerial employees”: Wenn ein Pfarrer der katholischen Kirche plötzlich die Vielehe von der Kanzel predigt, soll er seinen Rauswurf ebenso weni…

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Themen: Supreme Court , Arbeitnehmer , Verfassungspolitik , Was Die Anderen Machen

Erschienen 6. Oktober 2011 auf http://verfassungsblog.de.

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