BGH entscheidet über Werbung mit Lafontaine-Foto
LAWgical | 27. Oktober 2006 — Am gestrigen Donnerstag verhandelte der BGH zur Frage der Zulässigkeit der Werbung des Autovermieters Sixt mit dem Foto des ehemal…
Persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Bildes Ulla Schmidts zu Werbezwecken.
Wer dieser Tage SPIEGEL ONLINE liest, dem wird die Werbung der Autovermietung Sixt mit dem Bild der Gesundheitsministerin auffallen. Dem Bild Ulla Schmidts ist der Text beigefügt: “Versprochen: Beim nächsten Mal miet ich bei Sixt.” Öffnet man die Internetseite des Autovermieters, stößt man auch dort sofort auf das Bild von Ulla Schmidt. Diesmal mit dem Text: “Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!”
Sixt ist bekannt dafür, die Bildnisse bekannter Politiker für Werbeanzeigen zu verwenden. Im Jahr 1999 warb Sixt ohne Einwilligung mit dem Bildnis Oskar Lafontaines, der nach kurzer Amtszeit als Finanzminister zurückgetreten war. In der Werbeanzeige führte Sixt die Porträtaufnahmen von 16 Mitgliedern der damaligen Bundesregierung einschließlich Oskar Lafontaine auf, dessen Bild durchgestrichen aber weiterhin erkennbar war. Darunter titelte Sixt: “Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.”
Oskar Lafontaine klagte dagegen und unterlag vor dem BGH. Der BGH führte aus (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 182/04 (OLG Hamburg), dass eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte es zwar regelmäßig nicht dulden müsse, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezweck eingesetzt wird. Doch finde auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
Im Fall Lafontaine ging der BGH davon aus, dass die beanstandete Werbeanzeige nicht ausschließlich einem Werbezweck diene, sondern auch eine auf ein aktuelles Ereignis, nämlich den Rücktritt des Finanzministers nach kurzer Amtszeit, bezogene Meinungsäußerung in Form der Satire enthalte. Es handele sich nicht mehr als um einen bloße Aufmerksamkeitswerbung, da die Abbildung im Rahmen der Werbeanzeige ihre Zuordnung zu dem kommentierten politischen Zeitgeschehen behalte und die Anzeige eine kontextneutrale Porträtaufnahme enthalte, die sich in Größe und Anordnung in die ebenfalls in der Werbeanzeige enthaltenen Porträtaufnahmen der weiteren fünfzehn Mitglieder des Kabinetts einreihten.
Drängt sich die Frage auf, ob der neueste Coup des Autovermieters genauso zu bewerten ist.
Übereinstimmung besteht sicherlich darin, dass beide Werbeanzeigen politische Meinungsäußerungen enthalten. Die neueste Werbeanzeige nimmt – für jeden erkennbar – Bezug auf die Dienstwagenaffäre Ulla Schmidts. Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen der Güterabwägung vorliegend nicht die Ausnutzung des Image- und Werbewerts Ulla Schmidts im Vordergrund steht. Dies wäre der Fall, wenn die Werbeanzeige den Eindruck erweckte, Ulla Sc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juli 2009 auf http://www.ip-notiz.de.
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