Obergrenze für Treibhausgasemissionszertifikate
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Um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, wurde in der Europäischen Union mit einer Richtlinie aus dem Jahr 2003 ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geschaffen. Nach dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten für jeden Fünfjahreszeitraum einen nationalen Zuteilungsplan (NZP) auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser Plan ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in der Richtlinie genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Dieser Plan wird veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Die Kommission kann den NZP oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in der Richtlinie aufgeführten Kriterien unvereinbar ist. Nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden, entscheidet der Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein.
Mit der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU und ihren Mitgliedstaaten hatte sich jetzt das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu befassen. Und das EuG erklärte die Entscheidungen der Kommission über die Nationalen Pläne Polens und Estlands zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen (NZP) für nichtig. Indem die Kommission im Rahmen der Kontrolle des NZP eine Obergrenze für die zuzuteilenden Emissionszertifikate vorgegeben hat, hat sie, so das Urteil des EuG, die ihr übertragenen Zuständigkeiten überschritten
2006 übermittelten Polen und Estland der Kommission ihre NZP für den Zeitraum 2008 bis 2012. Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2007 stellte die Kommission die Unvereinbarkeit dieser NZP mit den Kriterien der Richtlinie fest und entschied, dass die jährlichen Gesamtmengen der zuzuteilenden Emissionszertifikate um 26,7% bzw. 47,8 % gegenüber der Anzahl von Emissionszertifikaten, deren Ausgabe diesen beiden Mitgliedstaaten beabsichtigt hatten, herabzusetzen seien.
Daraufhin erhoben zum einen Polen, unterstützt durch Ungarn, Litauen und die Slowakei und zum anderen Estland, unterstützt durch Litauen und die Slowakei, Klage auf Nichtigerklärung der sie betreffenden Entscheidung der Kommission, ihrerseits unterstützt durch das Vereinigte Königreich.
ErmessensmissbrauchDas Gericht Erster Instanz stellt zunächst fest, dass der Mitgliedstaat zum einen für die Aufstellung des NZP, den er der Kommission übermittelt und durch den er die Ziele, die in der Richtlinie in Bezug auf Treibhausgasemissionen definiert sind, zu erreichen beabsichtigt, zum anderen für de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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