Trauriger Sieg der Moral
am 13.03.2008 von Jurabilis
Das Bundesverfassungsgericht hat § 173 StGB für verfassungsgemäß erklärt (2 BvR 392/07). Es erteilt in seinem Urteil nicht nur der strafrechtlichen Rechtsgutslehre eine deutliche Abfuhr (Abs. 39), sondern gibt trotz gegenteiliger Beteuerungen (Abs. 50), wie Hassemer in seinem abweichenden Votum herausstellt (insb. Abs. 99 ff.), im Ergebnis auch dem Schutz bloßer Moralvorstellungen mit den Mitteln des Strafrechts seinen Segen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: ich will hier gewiss nicht, gerade mit Blick auf die auch im Urteil angeführten Auswirkungen auf die Betroffenen, einer Enttabuisierung inzestuöser Verbindungen das Wort reden. Etwas zu missbilligen, heißt jedoch nicht, dass ausgerechnet das Strafrecht der angemessene Weg ist, ihm zu begegnen.
Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass die in der strafrechtlichen Literatur verschiedentlich gemachte Feststellung, dass das materielle Strafrecht sich in nahezu genialen Weise einer effektiven verfassungsrechtlichen Kontrolle entzieht (so z.B. Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte (1996), S. 536), zutrifft. Bei dem Freiraum, der dem Strafgesetzgeber zugestanden wird, verwundert es nicht, dass das als ultima ratio gedachte Strafrecht zunehmend als Allzweckwaffe eingesetzt wird. Bei einem vermehrt zu beobachtenden Abstellen auf exotisch anmutende, luftige, universelle, schwer greifbare, aber umso leichter angreifbare Rechtsgüter (Weigend, in: Triffterer-FS, S. …
Stimmen zur Inzest-Entscheidung
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