Trauerspiel 3. Akt – Absonderlichkeiten in Bückeburg Teil III

Vorletzte Woche Donnerstag hatte ich beim LG Bückeburg Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss in dieser Haftsache eingelegt. Sieben Tage (!!!) hat die Kammer gebraucht, bis sie entschieden hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Nun liegt mir auch die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses vom 06.11.2008 vor. Ich staune nicht schlecht. Das die nunmehr zuständige II. Große Jugendstrafkammer Kammer keinen Sinn dafür zu haben scheint, was der BGH in seinem Beschluss vom 16.09.2008 (3 StR 302/08) ausgeführt hatte, war mir bereits bei dem nun angegriffenen Beschluss vom 28.10.08 klar geworden. Erstaunt hat mich jedoch, dass die Kammer noch weniger Sinn dafür zu haben scheint, was sie selbst geschrieben hat. Um das näher erläutern zu können, muss jedoch ein Widerspruch aus dem Beschluss vom 28.10.2008 kurz umrissen werden. Die Kammer stellte nämlich auf Seite 2 zunächst folgendes fest; es kann nach Einschätzung der Kammer ausgeschlossen werden, dass der zur Tatzeit ...jährige und bei seiner polizeilichen Vernehmung ...jährige Zeuge das von ihm geschilderte Geschehen frei erfunden hat, ohne es tatsächlich erlebt zu haben. (LG Bückeburg, Beschl. 28.10.2008, Seite 2). Ein paar Zeilen weiter, auf Seite 3 nämlich, trifft die Kammer überraschenderweise jedoch diese Feststellung; es wird auch näher zu klären sein, ob der Zeuge ... möglicherweise den Angeklagten zu Unrecht belastet hat, um nicht für ... oder das ... bestraft zu werden... (LG Bückeburg, Beschl. 28.10.2008, Seite 3). Wie gut, dass die Kammer weiß, worüber sie schreibt, dachte ich mir bereits beim ersten Lesen. Verstanden habe ich es aber erst, als ich den Nichtabhilfebeschluss las. Die Kammer hat sich nämlich richtig angestrengt und ist über sich hinaus gewachsen. Sie schrieb nun im Beschl. vom 06.11.2008 zu meiner Feststellung, dass der ursprüngliche Beschluss einer widersprüchliche Begründung unterliege und mithin rechtswidrig sei, folgendes: Der von dem Angeklagten behauptete Widerspruch in der Begründung des Beschlusses vom 28. Oktober 2008 liegt nicht vor. (...) In dem angefochtenen Beschluss ist mit keinem Wort davon die Rede, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Z…

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Themen: Bgh

Erschienen 10. November 2008 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.

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Beschluss des 3. Strafsenats vom 16.9.2008 - 3 StR 302/08 -