Trauerspiel 3. Akt – Absonderlichkeiten in Bückeburg Teil III
Vorletzte Woche Donnerstag hatte ich beim LG Bückeburg Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss in dieser Haftsache eingelegt. Sieben
Tage (!!!) hat die Kammer gebraucht, bis sie entschieden hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Nun liegt mir auch die schriftliche
Ausfertigung dieses Beschlusses vom 06.11.2008 vor. Ich staune nicht schlecht. Das die nunmehr zuständige II. Große Jugendstrafkammer
Kammer keinen Sinn dafür zu haben scheint, was der BGH in seinem Beschluss vom 16.09.2008 (3 StR 302/08) ausgeführt hatte, war mir
bereits bei dem nun angegriffenen Beschluss vom 28.10.08 klar geworden. Erstaunt hat mich jedoch, dass die Kammer noch weniger Sinn
dafür zu haben scheint, was sie selbst geschrieben hat. Um das näher erläutern zu können, muss jedoch ein Widerspruch aus dem
Beschluss vom 28.10.2008 kurz umrissen werden. Die Kammer stellte nämlich auf Seite 2 zunächst folgendes fest; es kann nach
Einschätzung der Kammer ausgeschlossen werden, dass der zur Tatzeit ...jährige und bei seiner polizeilichen Vernehmung ...jährige
Zeuge das von ihm geschilderte Geschehen frei erfunden hat, ohne es tatsächlich erlebt zu haben. (LG Bückeburg, Beschl. 28.10.2008,
Seite 2). Ein paar Zeilen weiter, auf Seite 3 nämlich, trifft die Kammer überraschenderweise jedoch diese Feststellung; es wird auch
näher zu klären sein, ob der Zeuge ... möglicherweise den Angeklagten zu Unrecht belastet hat, um nicht für ... oder das ... bestraft
zu werden... (LG Bückeburg, Beschl. 28.10.2008, Seite 3). Wie gut, dass die Kammer weiß, worüber sie schreibt, dachte ich mir bereits
beim ersten Lesen. Verstanden habe ich es aber erst, als ich den Nichtabhilfebeschluss las. Die Kammer hat sich nämlich richtig
angestrengt und ist über sich hinaus gewachsen. Sie schrieb nun im Beschl. vom 06.11.2008 zu meiner Feststellung, dass der
ursprüngliche Beschluss einer widersprüchliche Begründung unterliege und mithin rechtswidrig sei, folgendes: Der von dem Angeklagten
behauptete Widerspruch in der Begründung des Beschlusses vom 28. Oktober 2008 liegt nicht vor. (...) In dem angefochtenen Beschluss
ist mit keinem Wort davon die Rede, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Z…
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