Trau, schau, Einbruch

Das OLG Karlsruhe (Urteil v. 20.09.2005, AZ 12 U 159/05) hat laut Beck-Aktuell ein Urteil gefällt, dass einigen Versicherungsnehmern Bauchschmerzen verursachen könnte. Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Hausratversicherung des Klägers für einen behaupteten Einbruchsdiebstahlsschaden in Höhe von 46.900 Euro aufkommen müsste. Dies hat das OLG verneint, da ihrer Meinung nach der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, dass ein Einbruch wirklich stattgefunden hatte. Zwar habe es Spuren gegeben, diese waren aber nicht zwingend genug. Zitat aus der Beck-Aktuell-News: "Ein Versicherungsnehmer genüge seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchdiebstahl bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behaupte und beweise, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden sei." Nach Ansicht des OLG hätten die vorgefundenen Spuren dafür nicht ausgereicht. Bei einem solchen Fall müsse der Kläger beweisen, dass die Türen verschlossen gewesen seien bzw. der Zugang sich nicht mit den Originalschlüsseln verschafft worden sei. Quelle: Beck-Aktuell Das Urteil des OLG verursacht bei mir ein Bauchgrimmen. Wie soll der Versicherungsnehmer zweifelsfrei beweisen, dass er die Türen verschlossen hatte, wenn der Einbrecher - ganz Profi - keine ausreichenden Aufbruchsspuren zurücklässt? Wie beweist man eine zurückliegende Standardhandlung (Abschließen der Tür), die einem so in Fleisch und Blut übergegangen ist, dass man sich oft noch nicht einmal daran erinnern kann? Schwierig! Und vor allem praktisch für die Versicherung.

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Themen: Olg Karlsruhe , Einbruch

Erschienen 10. Oktober 2005 auf http://www.feder-und-paragraph.de.

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