Trau nie der ARGE

... diese Erfahrung bestätigt wieder einmal das Urteil 24 U 230/09 des OLG Düsseldorf vom 27.o7.2010, das Haufe referiert:

Auch wenn eine Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) einem Vermieter mitteilt, die Unterkunfts- und Heizungskosten für einen bedürftigen Mieter zu übernehmen, hat der Vermieter in der Regel keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die ARGE.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter den Mietvertrag von der ARGE zurückerhalten mit dem Vermerk: „Der Mietvertrag wurde genehmigt. Ab 1.8.07 wird dem Vermieter die Miete überwiesen!". Eine rechtsverbindliche Kostenzusage gegenüber dem Vermieter liegt dem Gericht zufolge hierin nicht. Die Erklärung sei nur als Ausdruck einer üblichen, allein auf den Hilfeempfänger bezogenen Abwicklung des Rechtsverhältnisses zu…

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Themen: Alg II , Grundsicherung , Arge , Arbeitsgemeinschaft
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 26. Oktober 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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