BVerfG zum TranssexuellenG
Handakte WebLAWg | 20. Dezember 2005 — Solange einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht …
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Transsexuellengesetz ist es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht zulässig, Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.
Das Verfahren darf nicht ausgesetzt werden, da der hierfür erforderliche wichtige Grund (§ 21 Absatz 1 FamFG) fehlt – so das Oberlandesgericht Karlsruhe im hier entschiedenen Fall. Ein solcher Grund kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber das Transsexuellengesetz bisher nicht reformiert hat, nachdem es vom Bundesverfassungsgericht als teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 das Transsexuellengesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht in § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG davon abhängig gemacht wird, dass die oder der Betroffene dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. Es hat dabei „angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein Transsexueller dadurch erfährt, dass sein empfundenes Geschlecht personenstandsrechtlich nicht anerkannt wird“ ausdrücklich angeordnet, dass § 8 Absatz Nr. 3 und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar seien. Eine Zurückweisung des Antrags wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
Das Verfahren darf auch nicht ausgesetzt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Norm wegen der verschiedenen in Betracht kommenden Regelungskonzepte nicht für nichtig, sondern (lediglich) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit habe, für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts spezifiziertere Voraussetzungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Bedürfnisses, im anderen Geschlecht zu leben, aufzustellen, als sie in § 1 Absatz 1 TSG geregelt seien. Es hat aber zugleich – wie ausgeführt – angeordnet, dass die für verfassungswidrig gehaltenen Normen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht angewendet werden dürften.
Anders als in anderen Fällen der Unvereinbarkeitserklärung liegt hier keine Situation vor, in denen die Nichtanwendung einer beanstandeten Vorschrift zu einer Vertiefung der Grundgesetzverletzung führen würde. Vielmehr führt die Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift über eine von mehreren Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrags dazu, dass diesem unter erleichterten Voraussetzungen entsprochen werden kann.
Eine Aussetzung des Ver…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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