Transparenzsystem für Leerverkäufe von Finanzaktien

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat heute mit einer Allgemeinverfügung festgelegt, dass Marktteilnehmer Netto-Leerverkaufspositionen in ausgewählten Finanztiteln ab einer Schwelle von 0,2 % der BaFin mitteilen und ab 0,5 % veröffentlichen müssen.

Betroffen von der Regelung sind sämtliche Transaktionen, die wirtschaftlich betrachtet zu einer Netto-Leerverkaufsposition in Aktien der folgenden Unternehmen führen:

Aareal Bank AG Allianz SE Generali Deutschland Holding AG Commerzbank AG Deutsche Bank AG Deutsche Börse AG Deutsche Postbank AG Hannover Rückversicherung AG MLP AG Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG

Die Regelung tritt am 25. März 2010, 0:00 Uhr, in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Januar 2011, 24:00 Uhr.

Die BaFin begründete diese Maßnahme mit der Notwendigkeit, eine Regelung zu etablieren, die es der Aufsicht ermögliche, im Bedarfsfall frühzeitig und schnell auf Basis einer deutlich verbesserten Informationsgrundlage gezielt gegen Leerverkäufe vorzugehen, die Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels und die Stabilität des Finanzsystems begründen.

Die Regelung sieht ein zweistufiges Transparenzsystem vor:

Der BaFin gemeldet werden müssen zunächst Netto-Leerverkaufspositionen ab 0,2 % der ausgegebenen Aktien der genannten Gesellschaften. Weitere Meldungen sind bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten jeweils weiterer 0,1 % fällig. Ab 0,5 % erfolgt zusätzlich eine Veröffentlichung der Position in anonymisierter Form auf der Website der BaFin.

Erfasst werden neben gedeckten und ungedeckten Leerverkäufen in den betroffenen Aktien auch andere Positionen aus börslich oder außerbörslich gehandelten Finanzinstrumenten, welche im Ergebnis einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen (z.B. Verkauf von Futures, Kauf von Verkaufsoptionen, Contracts for Difference, unabhängig davon, ob eine physische Belieferung oder ein Barausgleich erfolgt). Mitteilungs- und veröffentlichungspflichtig sind die jeweiligen Inhaber der Positionen. Ausnahmeregelungen bestehen für Market Maker, soweit das Geschäft zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderlich ist.

Die Allgemeinverfügung orientiert sich hinsi…

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Themen: Deutschland , Allianz , Hannover , Deutsche Bank , Commerzbank , Netto , Deutsche Bank AG , Finanzmarkt

Erschienen 4. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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