Transparenzberichte der Pflegeeinrichtungen unter Verschluß
Nach §§ 114 ff. SGB XI ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) berechtigt und verpflichtet, auch unangemeldete Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sollen, so sehen es die gesetzlichen Bestimmungen vor, durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sogenannter Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Entsprechend diesem gesetzlichen Auftrag hat der MDK vor einigen Wochen mit den unangemeldeten Qualitätsprüfungen begonnen, die bereits veröffentlichten Transparenzberichte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.
Bei einem positiven Ergebnis dieser Qualitätsprüfung hat sicherlich kein Pflegeheim etwas gegen die Veröffentlichung des Transparenzberichtes. Was aber, wenn der Prüfungsbericht negativ ausfällt? Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Münster kann die Pflegeeinrichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern.
Das Sozialgericht Münster hat damit auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster die Veröffentlichung des Transparenzberichtes bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt. Die Pflegeeinrichtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich unter anderem gegen die Bewertung mit der Gesamtnote „mangelhaft“ im Qualitätsbereich „Pflege und medizinische Versorgung“ gewandt.
Eine Veröffentlichung der Note „mangelhaft“ im Internet lasse erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch, so das Sozialgericht Münster in seiner Beschlussbegründung, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen.
In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertig…
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Erschienen 19. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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