Transferleistungen sind bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in einer Ehesache nicht zu berücksichtigen

Das OLG Stuttagrt hat sich mit Beschluß vom 23.3.2011, 18 WF 56/11 dieser Auffassung angeschlossen.

Der Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (SGB II) stellt kein für die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache relevantes Einkommen dar.

Die gebührenrechtliche Streitwertbestimmung für Ehesachen knüpft für die Bemessung an das dreifache Nettomonatseinkommen und damit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Staatliche Unterstützungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II stellen aber kein “Nettoeinkommen” dar, schon weil mit solchen Sozialleistungen (als Mittel der Grundsicherung) nur das Existenzminimum gesichert wird und diese Leistungen auch nicht vom zuvor selbst erarbeiteten Lebensstandard abhängig sind. Der Hinweis der Gegenmeinung auf § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1261 zur Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei ergänzendem Bezug von SGB II – Leistungen) gehören, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil danach bei ganz anderer Zielrichtung das konkret verfügbare flüssige Einkommen und Vermögen im Vordergrund steht. Die Streitwertbemessung soll dagegen im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Sozialleistungen zur Grundsicherung, wie das Arbeitslosengeld II, sind indes nicht Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern richten sich vielmehr allein nach der Bedürftigkeit des Empfängers und sind deshalb, systemgerecht, nicht für die Streitwertbemessung heranzuziehen.

Für diese Auffassung spricht im Übrigen der für die Streitwertbemessung festgesetzte Mindestwert von 2.000 EUR (§ 48 Abs. 3 Satz 2 G…

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Erschienen 27. April 2011 auf http://www.recht-blog.com.

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