Transfer-Kurzarbeitergeld und Erholungsurlaub

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze auch das neue Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse eingeführt (§ 216b SGB III). Leistungsvoraussetzung hierfür ist unter anderem ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern. Die Frage der (möglichen) Gewährung von Erholungsurlaub ist dabei für die Bewilligung des Transfer-Kurzarbeitergeldes nicht entscheidens, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit „Null”. Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen.

Während dieser Zeit erhielten die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei. Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch verhindern können.

Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch Qualifizierungsmaßnahmen u…

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Themen: Rheinland Pfalz , Sgb Iii , Urlaub , Gesetze , Kurzarbeit , Landessozialgericht
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 22. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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