Totensorge: Streit über die Art der Bestattung

Das AG Wiesbaden hat in seinem aktuellen Urteil vom 03.04.2007, Az.: 91 C 1274/07 entschieden, dass der vorrangig zur Totensorge Berechtigte nicht gegen den Willen eines nachrangig zur Totensorge Berechtigten eine in Deutschland unzulässige Art der Bestattung wählen darf, sofern nicht der Verstorbenen zuvor diese Bestattungsart ernstlich gewünscht hat. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in diesem Fall vorrangig zur Totensorge berechtigte Tochter des Verstorbenen beabsichtigte die Asche ihres verstorbenen Vaters in einen künstlichen Diamanten pressen zu lassen. Ein solches Verfahren ist derzeit in Deutschland nicht zulässig. Sie wollte daher die Urne durch ein Bestattungsunternehmen in die Schweiz bringen lassen, wo ein solches Verfahren erlaubt ist. Hiergegen richtete sich das Begehren der Mutter des Verstorbenen. Sie meinte, dieses enspräche nicht dem Willen des Verstorbenen. So sei der Verstorbene im Ort wo er gelebt und gestorben ist sozial verwurzelt. Außerdem habe er durch seine kurz vor seinem Tode gemachte Äußerung am Grab seines Vaters und seines Bruders "Bald lieg ich auch da" zum Ausdruck gebracht, dass er im Familiengrab beigesetzt werden will. Die Tochter hingegen behauptete, sie habe vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem einen Fernsehbericht über das Verfahren gesehen, bei dem man aus Asche eines Toten einen Diamanten herstellt und der Vater habe geäußert, dass dies eine schöne Sache sei. Auch habe er nach Aussage der Tochter mit der Familie nichts zu tun haben wollen. Das Gericht hat hierzu richtig entschieden, dass in erster Linie der Wille des Verstorbenen zu beachten ist. Ist ein solcher nicht erkennbar, steht den nächsten Angehörigen kraft Gewohnheitsrecht die Wahl der Art …

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Themen: Wiesbaden , Streit

Erschienen 27. August 2007 auf http://www.dr-schenk.net/.

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