TOP-THEMA-Hartz-IV-Regelsätze verstoßen gegen Grundgesetz

Karlsruhe (Reuters) - Etwa zwei Millionen Kinder in Hartz-IV-Haushalten können auf höhere staatliche Leistungen hoffen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Dienstag die geltenden Regelsätze für verfassungswidrig. Die obersten Richter griffen zwar nicht die Höhe der monatlichen Zahlungen an. Der Gesetzgeber muss bis Ende dieses Jahres aber für alle 6,7 Millionen Hartz-IV-Bezieher neu berechnen, was die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums kostet. Hoffnungen auf höhere Leistungen stützen sich vor allem darauf, dass nun mehr Bildungsausgaben für Kinder berücksichtigt werden müssen.

Das Karlsruher Urteil wurde parteiübergreifend und auch von Wohlfahrtsverbänden einhellig begrüßt. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) sprach von einem Sieg für die Bildung der Kinder. Sie ließ offen, ob Kinder am Ende auch mehr Geld erhalten. Ihr Koalitionspartner FDP erklärte, Mehrkosten seien finanzierbar. Das Urteil habe keinen Einfluss auf die von der Koalition geplanten Steuersenkungen, sagte FDP-Fraktionschefin Birgit Homburger. Die CSU rechnet aber mit höheren Leistungen für Kinder. "Das Urteil reduziert die Spielräume für andere politische Aktivitäten", sagte CSU-Landesgruppenchef Hans-Peter Friedrich mit Blick auf mögliche Steuersenkungen.

GERICHT: KINDER SIND KEINE KLEINEN ERWACHSENEN

Das Urteil betrifft jeden zehnten Bundesbürger unter 65 Jahren. Jedes sechste Kind unter 15 Jahren lebt in einer Familie, die vom Arbeitslosengeld II abhängig ist - das sind fast 1,75 Millionen Kinder. Insgesamt leben in Hartz-IV-Familien rund 2,04 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Für dieses Jahr bleiben die Regelsätze von monatlich 359 Euro für einen Haushaltsvorstand und die davon abgeleiteten Zahlungen an Kinder zwischen 215 und 287 Euro in Kraft.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Regelleistung erfüllten "nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums", entschied das Gericht. Sein Präsident Hans-Jürgen Papier sagte, der Gesetzgeber habe bei der Konkretisierung des Umfangs Gestaltungsspielraum, müsse die Höhe aber in einem transparenten Verfahren realitätsgerecht ermitteln. Davon sei der Gesetzgeber aber beim Regelsatz durch nicht nachvollziehbar begründete Abschläge abgewichen. "Schätzungen ins Blaue hinein laufen einem Verfahren zur realitätsgerechten Ermittlung zuwider", sagte Papier.

Vor allem die Ableitung des Kinderbedarfs als pauschaler Prozentsatz vom Erwachsenenbedarf griffen die Richter an. Hier liege ein "völliger Ermittlungsausfall" vor, sagte Papier. Das Verfahren, nach dem Alter nur einen Prozentsatz von 60 bis 80 Prozent des Erwachsenenbedarfs festzulegen, beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Ermittlung des Existenzminimums.

"Kinder sind keine kleinen Erwachsenen", urteilte das Gericht. "Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existenziellen Bedarf." Ohne Deckung dieser Kosten drohe Kindern der "Ausschluss von Lebenschancen".

Die Höhe der Zahlungen an Erwachsene und Kinder kritisiert das Gericht ausdrücklich nicht. Zum 2005 geltenden Betrag von 207 Euro für Kinder bis 14 Jahre heißt es: "Es ist (...) nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum (...) zu decken."

Damit folgen aus dem Urteil nicht zwangsläufig höhere Zahlungen, zumal die Regelsätze für Kinder inzwischen etwas erhöht wurden. Das Gericht machte vor allem geltend, dass für Kinder Bildungsausgaben berücksichtigt werden müssten. Eine konkrete Ermittlung des Kinderbedarfs könnte auch zu dem Ergebnis führen, das der derzeitige Regelsatz zu hoch angesetzt ist. Das hatte eine Sonderauswertung des Arbeitsministeriums der Konsumausgaben im Jahr 2008 für bestimmte Altersgruppen ergeben.

Höhere Regelleistungen können schnell zu Milliardenlasten für den Bund werden, der jedes Jahr fast 40 Milliarden Euro für die Grundsicherung ausgibt. Die Kommunen tragen mit etwa zwölf Milliarden Euro den Großteil der Hartz-IV-Wohnungskosten.



Quelle: Reuters (9. Februar 2010)

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Erschienen 9. Februar 2010 bei http://www.reuters.com.

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