Top-Rope-Klettern; Sturz; Haftung
am 14.12.2005 von SportyLaw
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind die Grundsätze über die Haftungsbegrenzung bei Wettkampfsportarten oder Kampfspielen nicht auf das Top-Rope-Klettern anwendbar. Derjenige, der den Kletternden sichert, ist ausschließlich für dessen Sicherung zuständig, d.h. er muss das Seil in jeder Situation halten. Eine Haftungsbegrenzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Konkurrenzsituation zwischen dem Kletternden und Sichernden fehle.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2004, Az: 7 U 207/02
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Hintergrund:
Im entschiedenen Fall stürzte der Kletternde aus einer Höhe von ca. 4-5 m ab. Der Sichernde, der die Sicherung mittels einer …
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