Top-Rope-Klettern; Sturz; Haftung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind die Grundsätze über die Haftungsbegrenzung bei Wettkampfsportarten oder Kampfspielen nicht auf das Top-Rope-Klettern anwendbar. Derjenige, der den Kletternden sichert, ist ausschließlich für dessen Sicherung zuständig, d.h. er muss das Seil in jeder Situation halten. Eine Haftungsbegrenzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Konkurrenzsituation zwischen dem Kletternden und Sichernden fehle.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2004, Az: 7 U 207/02

[Volltext via: derzeit nicht verfügbar]

Hintergrund: Im entschiedenen Fall stürzte der Kletternde aus einer Höhe von ca. 4-5 m ab. Der Sichernde, der die Sicherung mittels ei…

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Themen: Rechtsprechung , Seil

Erschienen 14. Dezember 2005 auf http://www.sportylaw.de.

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