Grs 1 06: BFH erweitert Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen
Steuerpraxis | 14. Januar 2010 — Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilu…
Finanzverwaltung wird die neue Rechtsprechung zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen anerkennen Mit Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) hat der Große Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zum allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot bei sowohl betrieblich bzw. beruflich als auch privat veranlassten Aufwendungen aufgegeben. Sind Aufwendungen betrieblich/beruflich mit veranlasst und können die gemischt veranlassten Aufwendungen nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab aufgeteilt werden, sind die betrieblich/beruflich veranlassten Kostenanteile steuerlich zu berücksichtigen.
Die Finanzverwaltung erkennt diese neue Rechtsprechung an und gibt mit Schreiben vom 06.07.2010 Hinweise zu deren praktischer Umsetzung.
Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug scheidet bei einer betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung unter 10% aus. Dagegen können bei einer privaten Mitveranlassung von unter 10% die Kosten in vollem Umfang abgezogen werden. Sind die Aufwendungen durch sowohl betriebliche/berufliche als auch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung (mind. 10%) veranlasst, ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. Als Aufteilungsmaßstab kommt beispielsweise die Aufteilung nach Zeitanteilen (z.B. b…
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