Toma – Nicht mehr allein: Urheberrechtlicher Schutz einer Buchungsmaske?

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 14. April 2010 – 6 U 46/09 – sind Eingabemasken, die in Computerprogrammen genutzt werden, um vom Anwender die variablen Daten zu übernehmen, idR. nicht als Computerprogramm iSd. § 69a UrhG geschützt. Ein Schutz der Bildschirmmaske kommt allenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Betracht, was vorliegend jedoch abgelehnt wurde. Ebenso verneinte der Senat das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart der Bildschirmmaske. Ein Anspruch nach § 4 Nr. 9a UWG scheidet aus, da die Bildschirmmasken nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Software sind.

Damit hat das OLG Karlsruhe der Berliner Firma Tr@ffics den Weg, der erst mal an dem großen Konkurrenten Amadeus (Erfinder der Toma-Eingabemaske) in der Reisegewerbebranche vorbeiführt, geebnet.

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Themen: Computer , Berlin , Wettbewerb , Urteil , Urteile , Computerrecht , Gewerblicher Rechtsschutz , Urheber , Software , Bild , Uwg , Branche , Urhg , Olg Karlsruhe , Urheberrechtlicher Schutz , Bild Toma Buchungsmaske

Erschienen 8. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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