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Tolle Tricks die keine sind: Falscher Rat vom Anwalt

am 27.08.2008 von http://www.rechthaber.com

Eine böse Überraschung können all die erleben, die auf “Tricks” gegen Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuther hereinfallen. Diese Kanzlei versendet Unterlassungsaufforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Abgemahnte soll entweder selbst oder als sog. Störer per Filesharing eine oder mehrere urheberrechtlich geschützte Datei(en) zum Download angeboten haben.

Auf einem Onlineportal, auf welchem Anwälte selbstgestrickte Fachartikel präsentieren, wird dem noch Ahnungslosen nun geraten, er solle die Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückweisen und eine Unterlassungserklärung direkt an den angeblichen Urheberrechtsinhaber senden. Somit sei er fein raus und hätte alles richtig gemacht. Die abmahnenden Kollegen hätten dann das Nachsehen und könnten auch keine Gebühren fordern.
Sicher ist hier nur eins: Der Rechtsrat ist nicht nur gruselig, sondern zudem falsch.
Richtig stellt der Beitrag zwar fest, dass den Abmahnungen – wenn überhaupt - jeweils nur Generalvollmachten  beigefügt werden. Dies stört die Gerichte aber herzlich wenig, denn weder für die Zulässigkeit, noch für die Begründetheit einer Unterlassungsklage kommt es darauf an, ob überhaupt abgemahnt wurde. Die Abmahnung stellt nämlich nur einen (optionalen) Versuch dar, den Streit vorprozessual beizulegen. Der Anspruchsinhaber könnte aber auch sofort klagen. Da der Abmahnende dann jedoch - im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses - auf den Kosten sitzen bleiben kann, bemüht man meist doch zunächst das Instrument der Abmahnung.
Da den Abmahnungen auch zugleich eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist, handelt es sich entgegen der Auffassung des trickreichen Kollegen gerade nicht um eine einseitige Rechtshandlung. Dann wäre richtigerweise eine Anwendung des § 174 BGB unumgänglich, da bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vertretung ohne …

Zugang des Abmahnschreibens

Handakte WebLAWg / Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast f…

BGH: Zugang des Abmahnschreibens - Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsät

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Bewei…

Beweislast für den Zugang einer Abmahnung

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Keine Kostentrickserei im Wettbwerbesprozess

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Eine interessante Entscheidung hat der BGH (Beschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen I ZB 17/06) getroffen. Wer einen klageweise gegen ihn geltend gemachten Anspruch im Rechtsstreit sofort anerkennt hat, wen er nicht durch sein vorheriges Verhalten Anl…

Abmahnungen per Gerichtsvollzieher

BERLIN BLAWG / Es scheint bei Rechtsanwälten und Kanzleien zurzeit in Mode zu kommen, an diejenigen (Privat-)Personen, die über kein Telefax verfügen, Abmahnungen nicht mehr als Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, sondern gleich den zuständigen Gerichtsv…

Gefährliche und sinnlose Verteidigung gegen Spam-Abmahnung

Aktiv gegen Spam / Die Spammer versuchen natürlich, sich vor den Kosten für die Abmahnung zu schützen. Sehr beliebt dabei ist die folgende Strategie: Der Absender der Werbe-eMail behauptet, er sei bereits von einem anderen, z.B. von einem Mitbewerber…

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