Zugang eines Abmahnschreibens
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Eine böse Überraschung können all die erleben, die auf “Tricks” gegen Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuther hereinfallen. Diese Kanzlei versendet Unterlassungsaufforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Abgemahnte soll entweder selbst oder als sog. Störer per Filesharing eine oder mehrere urheberrechtlich geschützte Datei(en) zum Download angeboten haben.
Auf einem Onlineportal, auf welchem Anwälte selbstgestrickte Fachartikel präsentieren, wird dem noch Ahnungslosen nun geraten, er solle die Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückweisen und eine Unterlassungserklärung direkt an den angeblichen Urheberrechtsinhaber senden. Somit sei er fein raus und hätte alles richtig gemacht. Die abmahnenden Kollegen hätten dann das Nachsehen und könnten auch keine Gebühren fordern.
Sicher ist hier nur eins: Der Rechtsrat ist nicht nur gruselig, sondern zudem falsch.
Richtig stellt der Beitrag zwar fest, dass den Abmahnungen – wenn überhaupt - jeweils nur Generalvollmachten beigefügt werden. Dies stört die Gerichte aber herzlich wenig, denn weder für die Zulässigkeit, noch für die Begründetheit einer Unterlassungsklage kommt es darauf an, ob überhaupt abgemahnt wurde. Die Abmahnung stellt nämlich nur einen (optionalen) Versuch dar, den Streit vorprozessual beizulegen. Der Anspruchsinhaber könnte aber auch sofort klagen. Da der Abmahnende dann jedoch - im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses - auf den Kosten sitzen bleiben kann, bemüht man meist doch zunächst das Instrument der Abmahnung.
Da den Abmahnungen auch zugleich eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist, handelt es sich entgegen der Auffassung des trickreichen Kollegen gerade nicht um eine einseitige Rechtshandlung. Dann wäre richtigerweise eine Anwendung des § 174 BGB unumgänglich, da bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gemäß § 180 BGB nicht zulässig ist. Hierauf sind die Kanzleien, die urheberrechtliche Verstöße abmahnen, aber auch schon gekommen und gestalten die Abmahnungen nicht als einseitige Rechtsgeschäfte (lediglich Abmahnung), sondern bieten dem Abgemahnten den Abschluss eines Unterlassungsvertrages an, indem gleich die geforderte Unterlassungserklärung nebst Kostentragungspflicht beigefügt wird. Nach derzeit (noch) herrschender Rechtsprechung ist § 174 BGB jedoch dann nicht anwendbar, wenn eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist.
Auch irrt der Kollege bezüglich der Beweislast des Zugangs der Abmahnung. Der Kollege hatte behauptet, dass der Abmahnende den Zugang der Abmahnung beweisen müsse. Zudem könne man ja behaupten, dass die Abmahnung an einem anderen Tag zugegangen sei, damit man noch unverzüglich i.S.d. § 174 BGB die Abmahnung zurückweisen könne. Der BGH (Beschluss vom 21.12.2006, AZ I ZB 17/06) entschied hingegen, dass der Abmahner le…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. August 2008 auf http://www.rechthaber.com.
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