Tod nach Fixierung - Heim machts möglich….

Diese Arbeit sollten sich Betreuungsrichter, die leichthin oder jedenfalls viel zu schnell Gurtfixierungen von betreuten Menschen nach § 1906 BGB genehmigen unbedingt zu Gemüte führen: Todesfälle bei Gurtfixierungen. Gerichtsmediziner aus Wien und München haben 26 Todesfälle nach Gurtfixierungen untersucht – schon die absolute Zahl erscheint hoch, auch wenn es sich um Fälle aus 13 Jahren handelt, denn es sind nur Fälle aus dem Großraum München. Die Gerichtsmediziner kommen zu dem Ergebnis:

Während in Gurtsystemen drei Patienten infolge eines natürlichen Todes und ein Betroffener durch Suizid starben, war bei 22 gleichfalls nicht unter Dauerbeobachtung stehenden Pflegebedürftigen der Todeseintritt allein auf die jeweilige Fixierung zurückzuführen. Deren Tod war entweder durch Strangulation (n = 11), Thoraxkompression (n = oder in Kopftieflage (n = 3) eingetreten. Bei fast allen Bewohnern/Patienten (n = 19) wurden die Gurte fehlerhaft angelegt, zweimal sind behelfsmäßige Mittel zur Fixierung herangezogen worden. Trotz korrekter Anwendung eines Bauchgurts kam es bei einer Heimbewohnerin aufgrund ihrer Gelenkigkeit und durch ihre Konstitution zur Strangulation.

Bemerkenswert ist ja auch, dass es unter der Fixierung zu einem Suizid kommen konnte. Die Autoren resümieren klar und umißverständlich:

Zur Verhinderung derartiger Todesfälle wird aus gerichtsmedizinischer Sicht dringend empfohlen, alle Möglichkeiten von Alternativen zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen auszuschöpfen. Falls körpernahe Fixierungen dennoch unvermeidbar sind, müssen diese vorschriftsmäßig…

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Themen: Betreuungsrecht , Behindertenrecht , Gerichtsmedizin , Fixierung , Freiheitsentziehende Maßnahmen
Rechtsgebiet: Medizinrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://blog.menschenundrechte.de.

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