Tod mit Auto auf Pump und die Versicherung zahlt nicht

Man muss ein Auto nicht bar bezahlen, wenn man es kauft. Denn natürlich haben findige Autohändler eine Bank an der Hand, die die Finanzierung des Fahrzeugs gern übernimmt. Die Bank wiederum lässt das Darlehen, das sie gewährt, gern über eine Restschuldversicherung absichern. Die soll das restliche Darlehen zahlen, wenn der Kunde unverhofft verstirbt, bevor die letzte Rate gezahlt ist. Den Verkauf der Versicherung übernimmt natürlich auch gleich das Autohaus, da hat der Kunde nicht so viel Rennerei. Man muss dann nur “da und da und da und da und da” unterschreiben und darf die Schlüssel entgegennehmen und mit der Schüssel vom Hof brausen, schön unkompliziert. Die Kosten der Versicherung trägt natürlich der Kunde.

Ärger droht dann, wenn der Versicherungsfall eintritt – Tod mit finanziertem Auto. Gern wird die Bank die Raten bis zur Klärung, ob die Versicherung zahlt, aussetzen. Oft gibt es dann für die Erben einen Schreck: Die Versicherung zahlt nicht, die Bank will aber irgendwann weiter Geld. Der Versicherer sagt: Die Krankheit, die zum Tode geführt habe, bestünde schon vor Abschluß der Versicherung und/oder sei schon vor Abschluß der Versicherung bekannt gewesen.

In den Versicherungsbedingungen, dem Kleingedruckten, finden sich dazu Klauseln wie diese hier:

“…ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht.”

oder die

“Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 12 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.”

oder die

“Es besteht kein Versicherungsschutz bei wie folgt verursachten Todesfällen: Unfallfolgen, die während der 12 Monate vor dem Beginn Ihres Versicherungsschutzes eingetreten sind, und Krankheitsfolgen, die während der 12 Monate vor dem Beginn Ihres Versicherungsschutzes eingetreten sind und Ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Dieser Ausschluss gilt nur für den Fall, dass das versicherte Ereignis innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und eine Folge solcher Unfälle oder Gesundheitsbeschwerden ist, oder in Bezug auf Schadensfälle, die sich e…

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Themen: Hof , Autohaus , Darlehen

Erschienen 22. September 2011 auf http://rechtsanwalt-leisner.de.

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