Zur Spezialität des TMG
Datenschutzbeauftragter Online | 7. November 2009 — Leider nur als kurzer Hinweis: Nachdem ich den Beitrag bei RA Stadler zum Thema Personensuchmaschinen gelesen habe, fällt mir z…
Ich bin über zwei Dinge überrascht: Zum einen über die plötzliche Diskussion über Personensuchmaschinen, die für mich gefühlt aus dem Nichts kommt. Zum anderen über die immer noch recht unkreativen Ansätze bei der Frage, wie man diese “Suchmaschinen” in den Griff bekommt. Hier mein persönlicher Vorschlag.
Anstelle über das KUrhG oder das BDSG, setze ich beim spezielleren Gesetz an: Dem Telemediengesetz. In diesem Fall geht es bei §12 Absatz 1 los:
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Eine Personensuchmaschine ist ein Telemediendienst, der Betreiber Diensteanbieter. Es werden personenbezogene Daten (Hier: Die Daten desjenigen, nach dem gesucht wird) verarbeitet. Die Tatsache, dass diese Daten woanders liegen, spielt keine Rolle: Das zuständige Webskript muss die Daten zumindest finden, einlesen und wieder ausgeben – somit verarbeiten. Das hier im Gesetzestext von “verwenden” die Rede ist, schadet nicht, da das verwenden begrifflich noch weiter geht als das verarbeiten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Ob dazwischen eine längerfristige Speicherung stattfindet, spielt dabei keine Rolle, es reicht, dass die Daten erhoben und zumindest bis zur Wiedergabe gespeichert werden.
Diese Verarbeitung erfolgt auch zur Bereitstellung des Dienstes – denn die personensuchmaschine kann schon begrifflich nur bereitgestellt werden, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wer an dieser Stelle herausliest, dass damit nur die direkte Erhebung beim Betroffenen gemeint ist, hat ein Erklärungsproblem: Das steht da nämlich nicht nur nicht, sondern ist vom Wortlaut gar nicht gedeckt. Vielmehr geht es alleine um die Verwendung personenbezogener Daten (gleich aus welcher Quelle) zur Bereitstellung des Dienstes. Eben darum geht es hier, wenn personenbezogene Daten (woher auch immer) eingelesen und gebündelt angezeigt werden.
Der Anwendungsbereich der §§12ff. TMG ist somit eröffnet, was zur Folge hat, dass eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung des Nutzers vorliegen muss. Bei der gesetzlichen Erlaubnis ist darauf zu achten, dass die betreffende Norm sich auf Telemedien beziehen muss – was bei den Privilegierungen des BDSG gerade nicht der Fall ist. Wer also nun an die §§28, 29 BDSG denkt als Erlaubnisnorm, kann das gleich wieder abstellen. Weitere Erlaubnisnormen sind für mich nicht ersichtlich, speziell die §§14, 15 TMG passen gar nicht.
Es bleibt die Einwilligung des Nutzers. Da eine Einwilligung gegenüber der Personensuchmaschine nicht vorliegt, kommt man zur Frage, ob eine konkludente Einwilligung in der Form vorliegt, dass die Daten öffentlich zur Verfügung gestellt werde…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. November 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
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