Titulierung des Kindesunterhaltes
Eine der häufigsten Problemstellungen im Familienrecht ist der Unterhalt. Für den Unterhaltsschuldner die drängendste Fragestellung ist hierbei der Minderjährigenunterhalt, da die Anforderungen kraft Gesetz und Rechtsprechung erheblich sind.
Aber selbst dann, wenn der Unterhalt dem Grunde nach nicht streitig ist, können rechtlich relevante Fragestellung und Probleme auftreten.
Titulierungspflicht des UnterhaltsEs kommt immer wieder vor, dass der Unterhaltsschuldner den geforderten und/oder rechtlich geschuldeten Unterhalt ohne weiteres freiwillig und pünktlich zahlt. Gleichwohl fordert dann bisweilen der betreuende Elternteil – meistens die Kindesmutter – die Titulierung des Unterhaltes.
Was ist mit Titulierung gemeint?Unter einem Titel versteht der Jurist ein Schriftstück oder Ähnliches, aus denen kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung möglich ist. In Unterhaltssachen sind dies insbesondere
Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Schuldanerkenntnisse, Jugendamtsurkunden.Die Jugendamtsurkunden haben dabei gegenüber allen anderen Unterhaltstitel für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sie beim Jugendamt kostenfrei errichtet werden können.
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt selbst dann titulieren muss, wenn er immer unstreitig war und immer fristgerecht gezahlt wurde. Der Unterhaltsgläubiger – vertreten durch das andere Elternteil; die Mutter – soll hier für die Titulierung und Schaffung einer Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nicht darauf angewiesen sein, dass es erstmals zu Zahlungsauffälligkeiten kommt. Weigert sich der Unterhaltsschuldner den Unterhalt freiwillig – gegebenenfalls sogar kostenlos vor dem Jugendamt – titulieren zu lassen hat er Anlass zur Klage gegeben und muss sogar die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens tragen.
Aus diesem Grund kann insoweit der anwaltliche Rat nur sein, den richtigen, rechtlich geschuldeten Unterhalt vor nach Aufforderung freiwillig vor dem Jugendamt titulieren zu lassen.
Umfang der TitulierungspflichtSelbstverständlich muss der Unterhaltsschuldner nicht mehr titulieren lassen, als er rechtlich tatsächlich schuldet. Der Unterhaltsgläubiger hat nur einen Anspruch auf die Titulierung des tatsächlich rechtlich richtigen Unterhaltes. Die Sachbearbeiter beim Jugendamt können hier gegebenenfalls beratend tätig werden.
Ich weise jedoch darauf hin, dass die Sachbearbeiter beim Jugendamt eine anwaltliche Beratung mit der Prüfung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners nicht ersetzen können. Das ist nicht ihre Aufgabe. Und dies findet meiner Wahrnehmung nach beim Jugendamt auch nicht in angemessener, der anwaltlichen Beratung vergleichbarer Weise statt. Vor dem Hintergrund der Dauer einer Unterhaltsverpflichtung und der damit verbundenen Kosten lohnt sich in sow…
» Vollständiger ArtikelThemen: Unterhalt , Jurist , Kindesunterhalt , Unbefristet , Minderjährig , Titulierung , Volljährig , Unterhalt Vor Scheidung Freiwillig Titulieren
Erschienen 22. September 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.
Zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit des Kindes
scheidungsfix | 1. September 2011 — Mit Eintritt der Volljährigkeit werden beide Elternteile des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB barun…
Grundsätzliches zum Volljährigenunterhalt
scheidungsfix | 15. September 2010 — Auch das volljährige Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Das ergibt sich aus § 1610 Abs. 1 B…
Familienrecht: Bundesgerichtshof klärt Kostenpflicht bei sofortigem Anerkenntnis von Unterhalt
Meyer-Köring v.Danwitz | 4. Januar 2010 — Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - eine seit langem umstrittene Frage zum Kostenris…
Unterhaltsklage bei teilweisem Unterhaltsrückstand
Rechtslupe | 22. Dezember 2009 — Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine K…
Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine
Breuning & Winkler Rechtsanwälte | 27. September 2011 — Für die Dauer der Trennung, d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung, nehmen beide Ehepartner an den ehelichen Lebensverhältnisse…
Zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit des Kindes
Rheinrecht | 1. September 2011 — Mit Eintritt der Volljährigkeit werden beide Elternteile des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB barun…
Mindestunterhaltsbeträge: Familienrecht: Deutliche Erhöhung der Mindestunterhaltsbeträge für Kinder ab 01.01.2010
Meyer-Köring v.Danwitz | 2. Januar 2010 — Inzwischen stehen die für die Zeit ab dem 01.01.2010 geltenden Mindestunterhaltsbeträge gemäß § 1612a BGB fest: Für ein Kind …
Jugendamtsurkunde Volljährigkeit: Jugendamtsurkunde und Volljährigenunterhalt
arbeit-familie.de | 25. Januar 2010 — OLG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 4 UF 60/09 Kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterhaltsklage eines Volljährigen trotz v…
BGH: Nicht nur die ZInsen, sondern auch die Tilgung eines Darlehens kann unter Umständen bei der Berechnung von nachehelichem Unte…
Fokus Familienrecht | 7. September 2010 — Der Unterhaltsschuldner soll auf Kosten des Unterhaltsberechtigten kein Vermögen ansammeln. Deshalb dürfen bei der Berechnung nach…
Abänderung Unterhaltstitel Rechtsschutzbedürfnis: Abänderungsklage trotz Erklärung, derzeit keinen Unterhalt zu fordern
Recht & Mediation | 19. Juni 2009 — Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des zum Unterhalt verpflichteten entfällt nicht bereits dann, wenn der Un…

