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Titel über 363,00 EUR nicht angegeben: LG Hannover versagt Restschuldbefreiung.

am 05.01.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Die Insolvenzgerichte fragen die Schuldner in den Formularsätzen sehr umfrangreich nach den Vermögenswerten. Wer als Schuldner hier etwas nicht angibt und informierte-motivierte Gläubiger hat, riskiert die Restschuldbefreiung.
Die Betroffene Forderung war im Laufe des Verfahrens an die Insolvenzmasse bezahlt worden.
Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach In-solvenzeröffnung eingezogenen Betrag von 364 € um eine relativ geringfügige Summe. Das Landgericht hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich “für die Gläubiger uninteressante” Positionen zu verschweigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20).

Wenn ich das richtig aus der Begründung des BGH zur als unzulässig abgewiesenen Rechtsbeschwerde herauslese, hatte der Insolvenzverwalter die Gläubiger vor der Gläubigerversammlung über die Versagungsgründe informiert:
Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. …

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