Titel: Was hat das Straßenlicht mit Kraft-Wärme-Kopplung zu tun?
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Keine Angst, es geht nicht um Straßenlaternen, die gleichzeitig die Straße heizen und vom befreien, obwohl das in diesen kalten Tagen vielleicht eine sinnvolle Erfindung wäre …
Vielmehr werden Straßenlaternen für uns zum Thema dadurch, dass für den zur neben anderen und Belastungen auch die KWK-Umlage anfällt. Und über die berechtigte Höhe dieser Umlage besteht Streit,
der in zweiter Instanz vom OLG Düsseldorf am 8.2.2012 zwar geklärt worden ist (Az. VI-2 U 4/11 (Kart)), der aber voraussichtlich auch
noch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen wird.
Im konkreten Muster-Fall verlangte einer der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Nachzahlungen von etwa 20.000 Euro für die Jahre
2006 und 2007. In vergleichbaren Fällen, die auf den Ausgang dieses Muster-Rechtsstreites warten, geht es um deutlich höhere Summen.
Wie kommt es zu dem Streit?
Die KWK-Umlage ist nicht für alle Stromabnehmer gleich hoch. Vielmehr werden Abnahmestellen mit einem Stromverbrauch von mehr als
100.000 kWh/a bevorzugt, weil sie für den Verbrauch jenseits der Grenze von 100.000 kWh/a nur eine Umlage von 0,05 ct/kWh zahlen
müssen (statt der allgemeinen KWK-Umlage von zum Beispiel 0,314 ct/kWh in 2006 oder 0,249 ct/kWh in 2007).
Vor dem OLG Düsseldorf wurde darum gestritten, ob das gesamte Straßenbeleuchtungsnetz einer Stadt als eine einzige Abnahmestelle
anzusehen ist, oder ob es auf die jeweiligen Verknüpfungspunkte vom Stromversorgungsnetz zum Straßenbeleuchtungsnetz ankommt. An den
ca. 500 Verknüpfungspunkten der Stadt wurde die Grenze von 100.000 kWh/a jeweils nicht überschritten.
Das OLG Düsseldorf sieht ebenso wie das
Düsseldorf bei den Straßenbeleuchtungsanlagen einer Stadt einen ausreichenden räumlichen Zusammenhang, der klar nach außen abgegrenzt
ist. Deshalb wurde die Klage des ÜNB abgewiesen. Im Rahmen der Urteilsgründe geht das Gericht auf verschiedene energierechtliche
Regelungen ein, bei denen die Auslegung des Begrif…
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