Tischfußball ist Sport und deshalb gemeinnützig

Die Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs ist gemeinnützig, weil es sich um Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO handelt. Dies hat das Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 in dem Verfahren 4 K 501/09 festgestellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

Die Tätigkeit der Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 S.1 AO anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i. S. d. Gesetzes handelt.

Mit der Auslegung des Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO hat sich der BFH ausführlich in seinem Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich dieser Umschreibung des Begriffs Sport an. Danach umfasst der Begriff Sport im Sinne dieser Gesetzesvorschrift Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist. Ein wesentliches Merkmal des Begriffs Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist die körperliche Ertüchtigung. Soweit sich aus den Ausführungen des BFH zu der Tischfußball-Variante Tipp-Kick in seinem Urteil vom 12.11.1996 I R 204/85 (BFH/NV 1987, 705) ergeben könnte, dass der Sport auch die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung fördern müsse, hat der BFH diese Rechtssprechung ausdrücklich aufgegeben. Der BFH sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 m.w.N.). Legt man diese Umschreibung des Begriffs Sports zugrunde, so fällt auch der Drehstangen-Tischfußball, insbesondere soweit er – wie von dem Kläger gefördert – wettkampfmäßig in Gestalt von Ligaspielen, Weltmeisterschaften und Turnieren betrieben wird, darunter. Wie sich aus den umfangreichen tatsächlichen Ausführungen des Klägers zu dieser Sportart ergibt und wie das Gericht auch aus eigener Anschauung weis, stellt der Drehstangen-Tischfußball insbesondere in seiner Wettkampfsvariante eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität dar. Darüber hinaus erfordert er auch, was die Betätigung der Drehstangen anbelangt, in hohem Maße einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen.

Die von dem Kläger geförderte Variante des Tischfußballs ist insofern abzugrenzen von den Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick. Die bisherige, eine Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte betraf lediglich die…

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Themen: Krankversicherung , Bfh , Senat , § 52 AO , Tischfußball
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 14. September 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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