Tischfußball ist Sport und deshalb gemeinnützig
Die Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs ist gemeinnützig, weil es sich um
Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO handelt. Dies hat das Hessische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom
23.06.2010 in dem Verfahren 4 K 501/09 festgestellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:
Die Tätigkeit der Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1
und Abs. 2 Nr. 2 S.1 AO anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i. S. d. Gesetzes handelt.
Mit der Auslegung des Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO hat sich der BFH ausführlich
in seinem Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) auseinandergesetzt. Der schließt sich dieser Umschreibung des Begriffs Sport an. Danach umfasst der Begriff Sport im Sinne
dieser Gesetzesvorschrift Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und die der körperlichen Ertüchtigung
dienen. Erforderlich ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu
beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist. Ein wesentliches
Merkmal des Begriffs Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist die körperliche Ertüchtigung. Soweit sich aus den Ausführungen
des BFH zu der Tischfußball-Variante Tipp-Kick in seinem Urteil vom 12.11.1996 I R 204/85 (BFH/NV 1987, 705) ergeben könnte, dass der
Sport auch die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung fördern müsse, hat der BFH diese Rechtssprechung ausdrücklich aufgegeben.
Der BFH sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2
S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 m.w.N.). Legt man diese Umschreibung des Begriffs
Sports zugrunde, so fällt auch der Drehstangen-Tischfußball, insbesondere soweit er – wie von dem Kläger gefördert – wettkampfmäßig
in Gestalt von Ligaspielen, Weltmeisterschaften und Turnieren betrieben wird, darunter. Wie sich aus den umfangreichen tatsächlichen
Ausführungen des Klägers zu dieser Sportart ergibt und wie das Gericht auch aus eigener Anschauung weis, stellt der
Drehstangen-Tischfußball insbesondere in seiner Wettkampfsvariante eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität dar.
Darüber hinaus erfordert er auch, was die Betätigung der Drehstangen anbelangt, in hohem Maße einem persönlichen Können zurechenbare
Kunstbewegungen.
Die von dem Kläger geförderte Variante des Tischfußballs ist insofern abzugrenzen von den Tischfußball-Varianten Subbuteo und
Tipp-Kick. Die bisherige, eine Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte betraf lediglich die…
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