tipp.ag rechtskräftig BGH hält OLG-Urteil
am 09.03.2005 von http://www.agit-sh.de/dur/
Vor einem guten halben Jahr kam das OLG Hamburg im Rechtsstreit um die Nutzung des Zeichens tipp.AG bzw. tipp.ag zu einem verstörenden Urteil (vom 02.06.2004, Az.: 5 U 162/03). Danach dürfen .ag-Domains ausschließlich von gleichnamigen Aktiengesellschaften registriert werden. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da das OLG der Ansicht ist, der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beklagte legte das einzig mögliche Rechtsmittel ein: die Nichtzulassungsbeschwerde. Über die hat der BGH dieser Tag entschieden.
Die Begründung liegt noch nicht vor, doch eines ist gewiss: der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Hamburg rechtskräftig. Dieses Urteil wird Konsequenzen haben. Der Inhaber von vaterschaftstest.ag steht das gerade durch.
Aufgrund der BGH-Entscheidung und dem Bestand des Urteils aus Hamburg kommt man im Moment nicht umhin, jedem davon abzuraten eine .ag-Domain geschäftlich zu nutzen, sofern nicht der Inhaber der Domain eine Aktiengesellschaft ist und der Name der Gesellschaft dem der Domain entspricht. Privat betriebene .ag-Domains sollten allerdings vor einer rechtlichen Anfeindung nichts zu befürchten haben, da sie nicht im geschäftlichen Verkehr tätig sind.
Zudem kann man nun Vermutungen darüber anstellen, ob es bei der Domain-Endung .tv jetzt ähnlich zugeht, und die geschäftliche Nutzung von .tv-Domains nur noch Fernsehsendern zugestanden wird. Wohlgemerkt: das betrifft ausschließlich Deutschland. Davon erfasst werden bei .ag Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland oder solche, die auf dem deutschen Markt tätig sind. Bei .tv dürfte sich das ähnlich gestalten.
Der Umgang mit Domains und ihren Endungen ist durch diese Urteile wieder ein bisschen schwieriger und undurchsichtiger geworden - in Deutschland, wo sonst?
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Autor: Daniel Dingeldey
Weitere Informationen unter: www.domain-recht.de und www.united-domains.de.
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